Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Gewerbeuntersagung und die Androhung von Zwangsmitteln; das VG Köln hatte dies abgelehnt. Das OVG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Entscheidbildend waren hohe, langjährige Steuerrückstände und fehlende tragfähige Sanierungsnachweise; auch die sofortige Vollziehung sei verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Gewerbeuntersagung und sofortige Vollziehung als offensichtlich rechtmäßig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und gewichtige öffentliche Interessen dem Aufschub entgegenstehen.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus erheblichen, über längere Zeit bestehenden und nicht substantiiert getilgten Steuerverbindlichkeiten ergeben, soweit diese die Ausübung des konkret betriebenen Gewerbes betreffen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen angesichts wiederholter Androhungen und ohne erkennbare Verhaltensänderung des Gewerbetreibenden nicht erfolgversprechend sind.
Für die Beurteilung der Prognose der künftigen Zuverlässigkeit sind konkrete, konkretisierte und in ihrer Tragfähigkeit darlegbare Sanierungsmaßnahmen oder regelmäßige, ausreichende Tilgungsleistungen erforderlich; bloße Zahlungsankündigungen genügen nicht.
Soweit die Gründe für eine Gewerbeuntersagung später entfallen sollten, kann der Betroffene eine Wiedergestattung bzw. Wiederaufnahme nach § 35 Abs. 6 GewO in einem gesonderten Verfahren beantragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2083/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.5.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7057/22 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5.12.2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5.12.2022 erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei wegen seiner auch im Verhältnis zum Zuschnitt seines Gewerbebetriebs erheblichen, über einen längeren Zeitraum angewachsenen Steuerverbindlichkeiten für das konkret ausgeübte Gewerbe „Vermittlung von Doppelgängern und Künstlern“ als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sanierungskonzept ergäben sich weder aus seiner Ankündigung, in Zukunft regelmäßig Zahlungen an das Finanzamt vornehmen zu wollen, noch aus seinem Vortrag, die Auftragslage nehme stetig zu. Die Gewerbeuntersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich gewesen und erweise sich als verhältnismäßig. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sei die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragter. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung.
Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, im Rahmen der anzustellenden Prognose hätte die veränderte Situation der volkswirtschaftlichen Lage und seiner Einnahmensituation berücksichtigt werden müssen, die zumindest seit dem Zeitraum unmittelbar vor Erlass der Ordnungsverfügung zu vermehrten Zahlungen an das Finanzamt geführt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Einklang mit der zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung aufgrund seiner seit langem in erheblichem Umfang bestehenden Zahlungsrückstände gegenüber Steuerbehörden bejaht. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15,
im Dezember 2022 bestand kein Anhalt für eine zugunsten des Antragstellers vorzunehmende Prognose seiner künftigen Zuverlässigkeit. Dass er seine Zahlungen an das Finanzamt auf ein mit diesem vereinbarten Sanierungskonzept geleistet habe, behauptet nicht einmal er selbst. Seine Zahlungen weisen auch nicht eine Höhe oder Regelmäßigkeit auf, dass sie eine absehbare Rückführung der im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Steuerverbindlichkeiten von über 40.000,00 Euro erwarten ließen. Eine darüber hinausgehende mögliche Zahlungswilligkeit, auf die sich der Antragsteller beruft, hat sich nicht in annähernd ausreichenden konkreten Tilgungsleistungen niedergeschlagen. Bis auf einen Ende Oktober 2022 geleisteten Betrag von 800,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Einkommenssteuer 2018“ waren die Zahlungen auf aktuelle Umsatzsteueranmeldungen erfolgt. Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass das Finanzamt U. mit Wirkung zum 1.12.2022 die Vollziehung der am 4.11.2022 fällig werdenden Steuerforderungen in Höhe von 6.431,34 Euro ausgesetzt hatte. Denn es verblieben selbst unter Berücksichtigung dieser Aussetzung und seiner erfolgten Zahlungen immer noch fällige Steuerverbindlichkeiten in Höhe von über 33.000,00 Euro, zu deren Begleichung der Antragsteller bislang weder weitere Schritte geltend gemacht noch überhaupt konkrete Vorstellungen geäußert hat. Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2019 und 2020 ließen auch nicht erwarten, dass er alsbald über genügend Einnahmen verfügen werde, um die ‒ neben anderweitigen, auch öffentlichen Verbindlichkeiten ‒ bestehenden Steuerverbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig zurückführen zu können. Der Antragsteller hat nicht einmal geltend gemacht, dass es zumindest in der Folge zu einer nennenswerten Rückführung der Steuerverbindlichkeiten gekommen sein könnte und es deshalb nunmehr an einem relevanten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung fehlen könnte.
Auch der Einwand des Antragstellers verfängt nicht, angesichts seiner gezeigten Zahlungsbereitschaft erweise sich die Gewerbeuntersagung zumindest als unverhältnismäßig, als milderes Mittel hätte eine ausdrückliche schriftliche Androhung der Gewerbeuntersagung erfolgen müssen. Dass ein derartiges Vorgehen des Antragsgegners Erfolg zeigen könnte, behauptet der Antragsteller dagegen nicht. Unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Verhaltens ist dieses Mittel vielmehr nicht als erfolgversprechend anzusehen. Der Sache nach enthielten bereits die Schreiben des Antragsgegners vom 3.9.2015 über die Einstellung eines vorangegangenen Gewerbeuntersagungsverfahrens trotz noch bestehender Steuerverbindlichkeiten, vom 15.7.2020 und vom 9.5.2022 sowie die Anhörung zur beabsichtigten Gewebeuntersagung vom 19.7.2022 derartige Androhungen, ohne dass diese zu einer Verhaltensänderung des Antragstellers oder einer Verbesserung seiner finanziellen Situation geführt hätten. Die Rückstände haben sich stattdessen jeweils weiter erhöht.
Auch wenn das Gewerbe der Sicherung der Existenzgrundlage des Antragstellers dient und hierfür erforderlich sein mag, ist die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung angeführten Gründen mit Blick auf seine aus hohen und immer weiter gestiegenen Zahlungsrückständen folgenden Unzuverlässigkeit nicht unverhältnismäßig.
Greifen die Einwände gegen die Gewerbeuntersagung nicht durch, bleibt aufgrund der allein hierauf gestützten Rüge in der Beschwerdebegründung auch kein Raum für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Verwaltungsgericht zutreffend als rechtmäßig angesehene Zwangsmittelandrohung.
Sofern es dem Antragsteller künftig doch noch gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020
– 4 B 402/20 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).