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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 54/20·22.06.2020

Einstellung nach Erledigung: Löschung aus Architektenliste und Kostenaufhebung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Architektenrecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Löschung aus der Architektenliste an und erhob Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; daher stellte das Gericht beide Verfahren ein und erklärte den Löschungsbeschluss für wirkungslos. Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzes wurden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben; der Antragsteller trägt indes die Hälfte der Gerichtskosten und seine Anwaltskosten. Das gebührenfreie Beschwerdeverfahren gegen die PKH-Versagung bleibt gebührenfrei, eine Kostenerstattung wird nicht gewährt.

Ausgang: Beide Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Löschungsbeschluss für wirkungslos erklärt; Kosten in vorläufigem Rechtsschutz gegeneinander aufgehoben, Antragsteller trägt hälftige Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Sind die Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die anhängigen Verfahren einzustellen; bereits ergangene, vorläufige Entscheidungen können für wirkungslos erklärt werden.

2

Bei Erledigung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten in beiden Instanzen im billigen Ermessen gegeneinander aufheben; eine differenzierte Kostenbelastung (z. B. Teilkostentragung) kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden.

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Die Erforderlichkeit und sofortige Vollziehbarkeit einer präventiven Löschungsanordnung ist an das Vorliegen konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu prüfen; entfallen diese Gefahren (etwa durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und geeignete Schutzmaßnahmen), kann die sofortige Vollziehbarkeit entbehrlich sein.

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Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe können nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG gebührenfrei sein; Gebührenfreiheit steht einer gerichtlichen Kostenentscheidung über Erstattungen nicht zwingend entgegen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ Gerichtskostengesetz§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1945/19

Tenor

Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 wird eingestellt.

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss über die Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste vom 14.8.2019 wird eingestellt. Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz sowie das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die Verfahren gemäß §§ 87 a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen; der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 161 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei.

4

Billigem Ermessen entspricht es, der Anregung der Antragsgegnerin folgend die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen gegeneinander aufzuheben. Zwar hätte der Antragsteller auf der Grundlage seines Vorbringens im Schriftsatz vom 20.5.2020 ohne die hierdurch veranlasste Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Löschungsbeschlusses vom 14.8.2019 durch die Antragsgegnerin im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich obsiegt. Denn die sofortige Vollziehbarkeit der Löschung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens erschien als Präventivmaßnahme nicht mehr zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig, seit der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hat, nur noch als angestellter Architekt auftritt und mit seinem Arbeitgeber rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Kunden effektiv verhindern.

5

Vgl. bezogen auf Rechtsanwälte BGH, Beschluss vom 25.4.2013 ‒ AnwZ (Brfg) 9/13 ‒, NJW-RR 2013, 1012 = juris, Rn. 5, m. w. N.

6

Gleichwohl entspricht es in diesem Einzelfall nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Stattdessen ist es hier angemessen, dass der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten und seine Anwaltskosten selbst trägt. Denn die Beschwerde des Antragstellers hätte bis zu seiner Reaktion auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 6.5.2020 aus den Gründen der Ausführungen ab Seite 3 des Hinweises zurückgewiesen werden müssen und die Antragsgegnerin hat auf die durch das Vorbringen vom 20.5.2020 geänderte Verfahrenslage sofort angemessen reagiert. Dieses sachgerechte Prozessverhalten muss sich angesichts des ursprünglich für ein Obsiegen unzureichenden Vorbringens des Antragstellers in der Kostenentscheidung zu Ihren Gunsten spürbar niederschlagen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.