Eilantrag: Sonntagsöffnung wegen Maimarkt offensichtlich rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des VG Düsseldorf, das die Öffnung von Verkaufsstellen am 7.5.2017 anlässlich eines Maimarkts untersagt hat. Kernfrage ist, ob die kommunale Verordnung die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe ausreichend wahrt. Das OVG hält die Verordnung für offensichtlich rechtswidrig, da die erforderliche, tragfähige Prognose (z. B. die angenommene Besucherzahl von 10.000) nicht belegt ist und die Ratsentscheidung auf unzureichenden, pauschalen Angaben beruht. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des VG wegen Sonntagsöffnungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Regelung, die sonntägliche Ladenöffnungen als Ausnahme zulässt, ist nichtig, wenn sie dem durch Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV konkretisierten Sonn- und Feiertagsschutz sowie dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des einschlägigen Landesrechts (§ 6 Abs.4 LÖG NRW i.V.m. Abs.1) nicht genügt.
Die Zulassung von Sonntagsöffnungen aus Anlass einer Veranstaltung setzt eine nachvollziehbare, belastbare Prognose voraus, dass die Veranstaltung den hauptsächlichen Aufenthaltsgrund der Besucher bildet.
Die Entscheidungsgremien dürfen sich nicht auf pauschale, unbewiesene Angaben Dritter (z. B. Veranstalterangaben, Sammelanträge von Verbänden) verlassen; fehlende Ermittlungen oder Nachfragen rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Gericht eine kommunale Verordnung bereits dann als offensichtlich rechtswidrig zurückweisen, wenn die vorgelegten Sachverhaltsfeststellungen offenkundig keine tragfähige Grundlage für die angeordnete Ausnahme bilden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1840/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.5.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 7246/17 (VG Düsseldorf) festgestellt, dass die Geschäfte in dem Stadtteil C. der Antragsgegnerin auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt E. – Ausnahmen vom Ladenschluss – im Jahre 2017 vom 15.2.2017 nicht am 7.5.2017 („aus Anlass des Maimarkts“) geöffnet haben dürfen.
Die umstrittene Rechtsverordnung, deren Rechtmäßigkeit als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden könne, erweise sich hinsichtlich der Ladenöffnungsfreigabe zum C1. Maimarkt am 7.5.2017 bereits im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Sie werde dem in § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleiste und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiere, nicht ansatzweise gerecht. Der Rat der Antragsgegnerin habe keine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass der Maimarkt in C2. so attraktiv sein würde, dass dieser und nicht die am 7.5.2017 in dem Stadtteil C2. vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würde.
Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung des Rates zugrunde liegende Zahl von 10.000 Besuchern des (zweitägigen) Maimarktes beziehe sich allein auf den Sonntag, greift nicht durch. Der Rat der Antragstellerin ist insoweit den völlig pauschalen und durch nichts belegten Angaben des Veranstalters gefolgt.
Im Übrigen ist auch diese Besucherzahl selbst – sei es bezogen auf den Sonntag, sei es bezogen auf beide Veranstaltungstage – nicht ansatzweise belegt, sodass der Prognose der Antragstellerin schon aus diesem Grund eine tragfähige Grundlage fehlt. Die Zahl von 10.000 Besuchern ist offenkundig ohne weitere Prüfung aus dem „Sammelantrag für Sonntagsöffnungen im E1. Einzelhandel im Jahr 2017“ des Handelsverbandes NRW S. übernommen worden. In dem Antrag wird nicht mitgeteilt, auf welcher Grundlage die angegebene Besucherzahl ermittelt wurde. Auch werden Charakter und Zuschnitt der Veranstaltung nur äußerst grob und schlagwortartig skizziert („…findet traditionell … auf Initiative der Aktionsgemeinschaft C2. e. V. statt und erfreut sich großer Beliebtheit auch bei zahlreichen auswärtigen Besuchern. Neben zahlreichen Marktständen werden vielfältige Aktivitäten in dem Stadtteil C2. angeboten.“). Diese Ausführungen wurden weitgehend wörtlich und ohne weitere Ermittlungen oder Nachfragen beim Veranstalter in die dem Rat unterbreitete Beschlussvorlage übernommen. Weiterführende Erkenntnisse zum Charakter der Veranstaltung ergeben sich insbesondere auch nicht aus der von der Antragsgegnerin im Normsetzungsverfahren eingeholten Stellungnahme der J. E. . Zu Recht hat die Antragstellerin ferner darauf hingewiesen, dass sich darüber hinaus kaum aussagekräftige öffentlich zugängliche weitere Informationen finden lassen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Maimarkt werde in seiner öffentlichen Wirkung für den Sonntag gegenüber der freigegebenen Ladenöffnung im Vordergrund stehen, ist danach weder schlüssig noch vertretbar.
Schon deshalb bedarf es keiner Vertiefung, ob sich der Rat der Antragsgegnerin insoweit an ihrem eigenen Kriterienkatalog orientiert hat, wonach sie selbst sonntägliche Ladenöffnungen aus Anlass ähnlicher Veranstaltungen wie Märkten und Messen erst ab einer Zahl von 30.000 erwarteten Besuchern für zulässig hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).