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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 533/20·28.06.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei NRW‑Soforthilfe zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Gewährung einer Zuwendung aus der NRW‑Soforthilfe 2020. Entscheidend war, dass Auszahlungen nur an beim zuständigen Finanzamt als Firmenkonto registrierte Konten erfolgen dürfen. Der Antragsteller benannte ein Vereinskonto und konnte dessen Registrierung nicht nachweisen. Daher ist die Beschwerde unbegründet zurückgewiesen; Kosten und Streitwert (9.000 €) wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im NRW‑Soforthilfeverfahren als unbegründet zurückgewiesen (Antragsteller konnte Berechtigung und Firmenkonto nicht nachweisen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines Soforthilfe‑ bzw. Förderprogramms muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Antragsvorgaben, wonach Auszahlungen nur an beim zuständigen Finanzamt als Firmenkonto registrierte Konten erfolgen dürfen, sind verbindlich und können die Auszahlung verhindern, wenn ein solches Konto nicht benannt oder nachgewiesen wird.

3

Die Angabe eines fremden Kontos (z.B. Vereinskonto) genügt nicht als Firmenkonto, solange nicht dargelegt und nachgewiesen wird, dass dieses Konto beim Finanzamt als das Firmenkonto des Antragstellers registriert ist.

4

Bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren dem begehrten Förderbetrag entsprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 53 Landeshaushaltsordnung§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 L 679/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.4.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen ("NRW-Soforthilfe 2020") gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige" hat, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

3

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieses Programms ist ausweislich der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Antragsvorgaben, dass der Antragsteller ein Firmenkonto für die Auszahlung des Förderbetrags benennt, das beim zuständigen Finanzamt registriert ist. Im Abschnitt "Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?" auf der Internetseite über die NRW-Soforthilfe 2020 (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020) ist ausgeführt, dass Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung erforderlich sind. Dabei können aus Sicherheitsgründen nur solche Konten angegeben werden, die beim zuständigen Finanzamt registriert sind. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Vielmehr hat er als Bankverbindung ein Konto der "L.           e. V." angegeben. Dass er das Konto des Vereins für Firmenangelegenheiten, insbesondere zum Einzug seiner Forderungen nutzt, ist unerheblich. Er hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass dieses Konto beim zuständigen Finanzamt als sein Firmenkonto registriert ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung dem begehrten Förderbetrag für Solo-Selbständige.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).