Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach fehlender Einwilligung des Betreuers
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer des Antragstellers hat in die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht eingewilligt und vorsorglich zugleich die Beschwerde zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren entsprechend den einschlägigen VwGO-Vorschriften ein. Es stellte fest, dass die durch Einwilligungsvorbehalt begründete Prozessunfähigkeit die Beschwerde nicht automatisch unbeachtlich macht, die Zurücknahme jedoch zur Einstellung führt. Die Kostenentscheidung beruht auf §21 Abs.1 Satz3 GKG.
Ausgang: Beschwerdeverfahren wegen fehlender Einwilligung des Betreuers und vorsorglicher Zurücknahme eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einem Betreuten, für den ein Einwilligungsvorbehalt für gerichtliche Willenserklärungen angeordnet ist, die Einwilligung des Betreuers, so wird der Rechtsbehelf dadurch nicht automatisch unbeachtlich; vielmehr entsteht ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, über dessen Zulässigkeit das Gericht zu entscheiden hat.
Die vorsorgliche Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Betreuer führt, soweit die materiellen Voraussetzungen vorliegen, zur formellen Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO.
Bei Zurücknahme des Antrags kann nach §21 Abs.1 Satz3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, wenn die Antragstellung auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ein Einwilligungsvorbehalt, der gerichtliche Willenserklärungen erfasst, kann diese Unkenntnis begründen.
Ein Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist unanfechtbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies vorsehen (vgl. §152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 43/16
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Nachdem der Betreuer in die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 nicht eingewilligt (vgl. § 1903 BGB) und sie vorsorglich zugleich zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Das Verfahren war förmlich einzustellen, obwohl das Amtsgericht X. durch Beschluss vom 1.2.2013 – XVII 123/12 – hinsichtlich des Antragstellers eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vertretung und Antragstellung in gerichtlichen Verfahren betreffen, angeordnet und der gerichtlich bestellte Betreuer in die vom Kläger eingelegte Beschwerde ausdrücklich nicht eingewilligt hat. Denn die daraus folgende Prozessunfähigkeit des Antragstellers gemäß § 62 Abs. 2 VwGO macht das eingelegte Rechtsmittel nicht schlechthin unbeachtlich. Es begründet vielmehr ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Gericht grundsätzlich eine Entscheidung über dessen Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Rechtsfolge zu treffen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2 VwGO, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann unter anderem bei Zurücknahme des Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Da sich der Einwilligungsvorbehalt gerade auf Willenserklärungen bezieht, die den Aufgabenkreis der Vertretung und Antragstellung in gerichtlichen Verfahren betreffen, liegen diese Voraussetzungen hier vor.
Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 3 B 70.97 –, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 = juris, Rn. 4.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).