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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 510/22·07.12.2023

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Kein Unterlassungsanspruch gegen Strafanzeige

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um der Bezirksregierung zu untersagen, eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) zu erstatten. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch dient nicht dazu, Strafverfolgungsbehörden von der Erstattung möglicher Anzeigen abzuhalten; es liegen keine Hinweise auf eine rechtswidrige oder sachfremde Handhabung durch die Behörde vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch dient nicht dazu, die zuständigen Strafverfolgungsorgane an der Erstattung von Strafanzeigen zu hindern.

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Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs gegen eine Behörde bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, sachfremde oder sonst unerlaubte Handhabung ihres Erstattungsverhaltens.

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt nicht die Einschränkung strafrechtlicher Verfolgungsbefugnisse, wenn die gesetzliche Regelung eine Kombination präventiver ordnungsrechtlicher und repressiver strafrechtlicher Maßnahmen vorsieht.

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Die bloße Weigerung einer Behörde, eine verbindliche Erklärung abzugeben, ob sie bis zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren eine Strafanzeige erstatten wird, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 284 StGB§ 158 StPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 175/22

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.4.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, gegen die Antragstellerin zu 1. oder die Antragstellerin zu 2. eine Strafanzeige wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) zu erstatten,

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mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch diene nicht dazu, den dem Legalitätsprinzip verpflichteten Strafverfolgungsorganen (mögliche) Strafanzeigen im Sinne des § 158 StPO – hier der besonders kompetenten Erlaubnisbehörde – vorzuenthalten und so die Antragstellerinnen (jedenfalls insoweit) vor entsprechenden (Vor-)Ermittlungen (im dafür vorgesehenen Strafverfahren) zu schützen. Abweichendes ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon deshalb nicht, weil die gesetzgeberische Konzeption gerade vorsehe, dass dem illegalen Glücksspielbetrieb sowohl mit präventiven ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der landesgesetzlichen Konkretisierungen des Glücksspielstaatsvertrages als auch mit repressiven strafrechtlichen Sanktionen entgegengetreten werden solle.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet im Ergebnis keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil für eine auf sachfremde Erwägungen gestützte oder sonst gesetzwidrige Handhabung der Erstattung von Strafanzeigen im Falle des unerlaubten Betriebs von Wettvermittlungsstellen keine Anhaltspunkte vorliegen, die Grundlage eines Anordnungsanspruchs sein könnten. Der Antragsgegner hat lediglich auf Nachfrage mitgeteilt, die Bezirksregierung Düsseldorf gebe aus grundsätzliche Erwägungen keine von den Antragstellerinnen gewünschte verpflichtende Erklärung darüber ab, ob sie bis zur Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung eine Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels erstatten werde.

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Selbst wenn sich die Bezirksregierung, was bisher nicht der Fall war, künftig zur Erstattung einer Strafanzeige etwa durch die hartnäckige Fortführung des Betriebs des streitgegenständlichen Wettbüros ohne Erlaubnis auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens veranlasst sehen sollte, wäre dies unter den Voraussetzungen nicht zu beanstanden, die der Senat in seinem gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Beschluss vom 30.6.2022,

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‒ 4 B 1864/21 ‒, juris,

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näher ausgeführt hat. Insbesondere kommt aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 4 B 511/22 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine aktive Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2022 gerichteten Klageverfahrens in Betracht, der eine das Strafunrecht nach § 284 StGB ausschließende Wirkung zukommen würde.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).