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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 504/18.A·14.05.2018

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Bescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2017. Das OVG hielt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig, weil die Klage kraft Gesetzes nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Ein gesonderter Aufhebungsantrag zur Abschiebung wurde nicht eigenständig berücksichtigt. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Klägers; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Bescheid abgelehnt; Kläger trägt die Kosten, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen gegen Entscheidungen im Asylverfahren haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG; eine zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nicht statthaft.

2

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn spezialgesetzlich die aufschiebende Wirkung bereits geregelt ist.

3

Anträge, die die unmittelbare Aufhebung einer Abschiebungsmaßnahme betreffen, sind gegen Entscheidungen des BAMF nur eingeschränkt eigenständig zu behandeln; für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bleibt die örtliche Ausländerbehörde zuständig.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem AsylG richtet sich unter anderem nach § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG; hier trägt der Kläger die Verfahrenskosten, Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 7959/17.A (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 7959/17.A (VG Düsseldorf) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2017 ist unzulässig. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist kein Raum, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Ziffer 5 ausgeführt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.

3

Dem weiteren Antrag, „die Abschiebung nach Pakistan aufzuheben“, misst der Senat neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).