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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 500/18·08.04.2018

Aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung bei Risiko‑Schwangerschaft teilweise angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 16.3.2018. Das OVG hat dies hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 angeordnet, da wegen nachgewiesener Risikoschwangerschaft und fehlender Dringlichkeit eine sofortige Durchführung der Feuerstättenschau unverhältnismäßig sein kann. Hinsichtlich Ziffer 3 blieb die Beschwerde wegen fehlenden behördlichen Aussetzungsverfahrens unzulässig. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig (Antragsteller 1%, Antragsgegnerin 99%).

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 1 und 2 angeordnet; die Beschwerde insoweit zurückgewiesen bzw. in Bezug auf Nr. 3 als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt das private Interesse an einem Vollzugsaufschub (z. B. erhebliche Gesundheitsgefahren) gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, ist Aufschub anzuordnen.

2

Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts spricht das überwiegende private Interesse gegen dessen sofortige Vollziehung; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

3

Lassen sich im eiligen Verfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht klar feststellen, ist die Regelung der Vollziehung durch eine Folgen- bzw. Interessenabwägung zu bestimmen.

4

Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind unzulässig, soweit vor der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht das in § 80 Abs. 6 VwGO vorgesehene behördliche Aussetzungsverfahren durchgeführt wurde.

5

Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach dem Erfolg; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 39 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6a K 456/17.A

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.4.2018 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1465/18 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.3.2018 wird hinsichtlich der Nr. 1 und 2 der Verfügung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 1 %, die Antragsgegnerin zu 99 %. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.050,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragsteller hat teilweise Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1465/18  (VG Minden) gegen die Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 16.3.2018 anzuordnen,

5

abgelehnt.

6

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt bezogen auf die Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung zulasten der Antragsgegnerin aus. Bezogen auf die Nr. 3 der Ordnungsverfügung wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

7

Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung ist das private Interesse des betroffenen Rechtssubjekts an einem Aufschub der (Wirkungen der) Vollziehung abwägend gegenüber zu stellen. Letzteres überwiegt namentlich dann, wenn sich der Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, denn der Vollzug eines erkennbar rechtswidrigen Bescheides kann nicht im öffentlichen Interesse liegen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt dagegen in aller Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Lassen sich im Eilverfahren die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch nicht hinreichend klar voraussehen, so ist das für die Regelung der Vollziehung vorrangige bzw. nachrangige Interesse auf der Grundlage einer allgemeinen Interessen- bzw. Folgenabwägung zu bestimmen.

8

Unbeschadet der insoweit im Ausgangspunkt zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen sich die Erfolgsaussichten in der dem Senat seit Eingang der Beschwerde am heutigen Nachmittag zur Verfügung stehenden Zeit nicht verlässlich beurteilen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Durchführung der angeordneten Feuerstättenschau am morgigen Dienstag, 10.4.2018, wegen der erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen Risikoschwangerschaft der Antragstellerin hier ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen könnte. In der Kürze der bis zu dem angesetzten Termin verbleibenden Zeit ist es dem Senat nicht möglich verlässlich zu beurteilen, ob die Feuerstättenschau gerade am morgigen Dienstag in der geplanten Form für die Antragstellerin zumutbar ist. Hierzu müsste, was in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist, weiter aufgeklärt werden, ob und inwieweit die Feuerstättenschau ohne Gefährdung der Gesundheit der Antragstellerin und ihrer ungeborenen Kinder durchgeführt werden kann. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin kein Eilbedarf, der eine sofortige Durchführung der Feuerstättenschau gebietet. Ausgehend von den nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahren auf der einen Seite und der fehlenden Dringlichkeit einer gerade jetzt durchzuführenden Feuerstättenschau (für deren Durchführung das Gesetz einen Zeitraum bis Ende des Jahres vorsieht) geht die Folgenabwägung hinsichtlich der Nr. 1 und 2 der Ordnungsverfügung zulasten der Antragsgegnerin aus.

9

Bezogen auf die Nr. 3 der Ordnungsverfügung stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht infrage, dass der Antrag wegen der fehlenden Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.