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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 495/20·26.04.2020

Verwaltungsrechtsweg unzulässig: Besuchsrecht im Strafvollzug an Landgericht verwiesen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtGerichtszuständigkeit/VerweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweilige Anordnung, ihren Ehemann in der JVA wieder besuchen zu dürfen. Das OVG stellt fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, da Regelungen über Besuchsrechte dem Strafvollzugsrecht und den Strafgerichten zugewiesen sind. Das Verfahren wird an das zuständige Landgericht verwiesen; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt; Verfahren an das zuständige Landgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs fallen nicht in den Verwaltungsrechtsweg, wenn eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die Strafgerichte besteht.

2

Rechtsbehelfe gegen Anordnungen über Besuchsrechte im Strafvollzug sind nach den Vorschriften des StVollzG zu verfolgen; über entsprechende Anträge entscheidet die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach Anhörung der Beteiligten festzustellen und das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 109 Abs. 1 StVollzG§ 78a Abs. 1 GVG§ 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Landgericht Essen verwiesen.

Gründe

2

Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht F.     zu verweisen.

3

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei der von der Antragstellerin beanstandeten Regelung des Besuchsrechts nach § 24 StVollzG geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hiergegen kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden; über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

4

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, die ihr ermöglicht, ihren Ehemann in der Justizvollzugsanstalt H.             zu besuchen. Sie macht geltend, sie habe ihn seit sechs Wochen nicht mehr besuchen dürfen. Die Antragstellerin wendet sich damit gegen eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt H.             . Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht F.     .

5

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

6

Dieser Beschluss ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.