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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 492/17·12.06.2017

Verwerfung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung nach Rechtskraft des VG-Urteils

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Abänderung früherer Beschlüsse und die Anordnung aufschiebender Wirkung für ihre im Berufungszulassungsverfahren anhängige Klage. Das Gericht prüfte, ob der Antrag zulässig ist. Es verwarf den Antrag als unzulässig, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Ablehnung der Berufungszulassung in Rechtskraft erwachsen war. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 7.500 €.

Ausgang: Abänderungsantrag zur Anordnung aufschiebender Wirkung als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses mit dem Ziel, für eine anhängige Klage aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist unzulässig, wenn die der Klage zugrunde liegende erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

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Die aufschiebende Wirkung kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem das Verwaltungsgerichtsurteil durch die Ablehnung der Berufungszulassung endgültig geworden ist.

3

Die Kostenentscheidung in einem abgelehnten Abänderungsantrag richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.

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Beschlüsse über derartige Anträge sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, soweit gesetzlich keine weitere Rechtsbehelfsmöglichkeit besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Beschluss des 4. Senats vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der zweitinstanzlich zur Zeit im Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 A 2358/15 anhängigen Klage anzuordnen, soweit sie die Antragstellerin als Klägerin betrifft,

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ist unzulässig.

5

Der Klage kann keine aufschiebende Wirkung mehr zugesprochen werden, weil das auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Senat den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17.5.2017 abgelehnt hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2011 - 14 B 391/11 -, NVwZ-RR 2011, 753 = juris, Rn. 4 f., für den Fall eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 186, 129.

7

Auf die Frage, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, hat die Antragstellerin nicht reagiert.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).