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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 489/25·20.05.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen – Vertretungsbedürfnis (§67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Düsseldorf. Das OVG legt den Schriftsatz rechtsschutzfreundlich als Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO aus, hält die Beschwerde jedoch für unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (§67 VwGO) vertreten war. Die Beschwerde wird verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vertretung nach §67 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schriftsatz ist rechtsschutzfreundlich als Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO auszulegen, wenn er erkennbar darauf gerichtet ist, einen Beschluss des Verwaltungsgerichts anzufechten.

2

Eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, solange gegen den angefochtenen Beschluss ein anderes Rechtsmittel anhängig ist.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und kann nach Fristablauf nicht geheilt werden.

4

Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz ist bei fehlenden objektiven Anhaltspunkten für abweichende Bewertungen der ungekürzte Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich; eine pauschale Halbierung wegen der Vorläufigkeit scheidet bei begehrter Vorwegnahme der Hauptsache aus.

Relevante Normen
§ 151 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 567/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 7.5.2025, mit dem er Beschwerde erhoben und die Entscheidung des Gerichts nach § 151 VwGO beantragt hat, ist rechtsschutzfreundlich als allein statthafte Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2025 auszulegen. Dass der Antragsteller zugleich eine Anhörungsrüge erhoben und sich gegen die Führung der beiden Verfahren 20 K 746/25 und 20 L 567/25 gewandt hat, steht der Einordnung seines Rechtsmittels als Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Eine Anhörungsrüge wäre gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits deshalb unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts noch ein Rechtsmittel ‒ die hier erhobene Beschwerde ‒ gegeben ist. Hinsichtlich der Anlegung von zwei Verfahren wird auf die Hinweisverfügung des Senats vom 14.5.2025 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 20 K 746/25 verwiesen. Dass der Antragsteller der Aufspaltung in zwei Verfahren eine anderweitige Motivation unterstellt, ändert nichts daran, dass die Anlegung eines Klage- und eines Eilverfahrens bei entsprechenden Begehren unabhängig von der Person des jeweiligen Rechtsbehelfsführers der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben für die unterschiedlichen Verfahrensarten entspricht.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO i. V. m.§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 14.5.2025 hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt mit dem Ansatz des ungekürzten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 Euro der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dass der Antragsteller seinem Begehren persönlich einen weitaus niedrigeren Streitwert zumisst, ändert nichts daran, dass den unterschiedlichen vom Antragsteller aufgeführten Begehren keine objektiven Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts zu entnehmen sind, so dass es bei dem Ansatz des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG verbleibt. Eine wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens an sich angemessene Halbierung dieses Streitwerts scheidet angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.