Eilverfahren: Keine Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG
KI-Zusammenfassung
Der Auszubildende begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verlängerung seiner Ausbildungszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Maßgeblich war, ob ein Anordnungsanspruch aus § 8 Abs. 2 BBiG (oder zumindest auf Neubescheidung) glaubhaft gemacht ist. Das OVG NRW verneinte dies, weil weder eine einschlägige Anspruchsgrundlage außerhalb von § 8 Abs. 2 BBiG greift noch hinreichend dargetan ist, dass das Ausbildungsziel innerhalb einer Verlängerung um zwei Jahre erreichbar wäre. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes auf Ausbildungszeitverlängerung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; der Anordnungsanspruch fehlt, wenn der Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Für die Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG kommt nur ein Ausnahmefall in Betracht; erforderlich ist, dass die Verlängerung zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist.
Ist unzweifelhaft ausgeschlossen, dass das Ausbildungsziel auch bei Verlängerung erreicht werden kann, ist eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG bereits tatbestandlich ausgeschlossen, weil es an der Erforderlichkeit fehlt.
§ 23 Abs. 1 BBiG ist für ein auf Verlängerung der Ausbildungszeit gegenüber der zuständigen Stelle gerichtetes Begehren weder unmittelbar noch analog einschlägig; eine Analogie scheidet jedenfalls bei fehlender planwidriger Regelungslücke aus.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet und vermittelt keinen Anspruch auf Einräumung einer darüber hinausgehenden Rechtsposition, wie etwa die Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses über das vertragliche Ende hinaus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1446/21
Leitsatz
1. Die Verlängerung der dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienenden Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen und wird als Ausnahmefall bezeichnet.
2. Als Ausnahmegründe kommen zum Beispiel längere Krankheitszeiten oder der Ausfall der Ausbildung aus anderem Grund in Betracht, sofern das Ausbildungsziel nicht trotz solcher Unterbrechungen innerhalb der regulären Ausbildungszeit erreichbar ist.
3. Besteht hingegen unzweifelhaft keine Möglichkeit, das Ausbildungsziel nach Verlängerung zu erreichen, ist eine Verlängerung schon tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie dann jedenfalls nicht erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
4. Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, erfordert die Entscheidung über die Verlängerung eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
5. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf Neubescheidung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, wenn noch genügend Zeit besteht, über den Antrag erneut zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Antragstellers beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern,
liegen nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erfolg der Hauptsache ist bei eingehender Prüfung nicht so überwiegend wahrscheinlich, dass der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch bejaht werden kann. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass ihm nach der ausschließlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (dazu unter I.) weder ein Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildung um zwei Jahre zusteht noch ein solcher auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Ausbildung um zwei Jahre vom 9.6.2021 (dazu unter II.).
I. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit kommt vorliegend allein § 8 Abs. 2 BBiG in Betracht. Hingegen sind der vom Antragsteller ebenfalls herangezogene § 23 BBiG ‒ weder in direkter noch in entsprechender Anwendung ‒ und der Folgenbeseitigungsanspruch schon keine einschlägigen Anspruchsgrundlagen für sein Begehren.
Nach § 23 Abs. 1 BBiG können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird und die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
Da der Schadensersatzanspruch nur entweder Ausbildenden oder Auszubildenden zusteht, wenn die jeweils andere Person den Grund für eine vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zu vertreten hat, ist er jedenfalls nicht gegen die für die Berufsausbildung zuständige Stelle gerichtet, von der der Antragsteller die Verlängerung seiner Ausbildung begehrt. Selbst im Verhältnis zur Ausbildenden ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits rechtskräftig geklärt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses aus § 23 Abs. 1 BBiG zusteht.
Vgl. LAG Köln, Urteil vom 23.2.2023 – 6 Sa 223/22 –, juris, Rn. 79.
Abgesehen davon fehlt es hier bereits an der vorzeitigen Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses. Das unter dem 1.3.2018 geschlossene Ausbildungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland, damals vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (heute Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) – im Folgenden: Bundesministerium – bestand nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 18.2.2021 ‒ 1 Ca 817/20 ‒ bis zu dem in § 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags festgeschriebenen Ausbildungsende am 14.8.2021 vielmehr fort.
Vgl. LAG Köln, Urteil vom 23.2.2023 – 6 Sa 223/22 –, juris, Rn. 77 ff.; zu einem vergleichbaren Sachverhalt: BAG, Urteil vom 11.8.1987 ‒ 8 AZR 93/85 ‒, juris, Rn. 11.
Ebenso wenig ist mit Blick auf die unwirksame Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 23 Abs. 1 BBiG entsprechend anzuwenden.
Die entsprechende Anwendung einer nicht unmittelbar einschlägigen Vorschrift setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber ‒ hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt ‒ den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.1994 ‒ 8 B 229.93 ‒, juris, Rn. 4.
Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit § 8 Abs. 2 BBiG hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung geschaffen, um Ausbildungsausfälle während einer laufenden Ausbildung durch Verlängerung der Ausbildungszeit zu kompensieren.
Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung, BT-Drs. 5/4260, S. 16, zur Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 3 BBiG.
Abgesehen davon fehlt die Vergleichbarkeit einer durch unwirksame – und damit gerade nicht zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führenden – Kündigung unterbrochenen Ausbildung mit dem gesetzlich geregelten Fall der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, weil es für den Schadensersatzanspruch gerade auf dessen wirksame vorzeitige Beendigung ankommt.
Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung, BT-Drs. 5/4260, S 11, zur Vorgängervorschrift des § 16 BBiG.
Der Antragsteller kann sein Begehren auf Verlängerung der Ausbildungszeit auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen.
Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der vollziehenden Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung andauernde unmittelbare Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 – 10 C 5.22 –, juris, Rn. 14, m. w. N.
Dabei ist Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüberhinausgehenden Erfolg führen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 – 1 B 13.10 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
Dem folgend ist der Folgenbeseitigungsanspruch nicht die einschlägige Anspruchsnorm für das Begehren des Antragstellers. Dieses zielt nicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch die rechtswidrige Kündigung veränderten Zustands ‒ nämlich die ihm bereits zugestandene Fortführung seiner Ausbildung bis zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsende ‒, sondern auf eine Verlängerung seiner Ausbildung über das vertragliche Ausbildungsende hinaus.
II. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 2 BBiG (dazu unter 1.) noch einen solchen auf Neubescheidung seines noch im Streit stehenden Antrags auf Verlängerung um zwei Jahre (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht.
1. Gemäß § 8 Abs. 2 BBiG kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Das Ausbildungsziel ist in § 1 Abs. 3 BBiG näher beschrieben. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 13 Satz 1 BBiG haben sich Auszubildende zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Verlängerung der dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienenden Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen und wird als Ausnahmefall bezeichnet. Als Ausnahmegründe kommen zum Beispiel längere Krankheitszeiten oder der Ausfall der Ausbildung aus anderem Grund in Betracht, sofern das Ausbildungsziel nicht trotz solcher Unterbrechungen innerhalb der regulären Ausbildungszeit erreichbar ist. Absatz 2 kommt im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen mit Menschen mit Behinderungen (§§ 64 bis 67 BBiG) eine besondere Bedeutung zu.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.3.2012 ‒ 22 C 12.83 ‒, juris, Rn. 7, 16; so auch: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung, BT-Drs. 15/3980, S. 46 zu § 8 Abs. 2 BBiG; siehe bereits Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung BT-Drs. 5/4260, S. 16, zu § 29 Abs. 3 BBiG.
Besteht hingegen unzweifelhaft keine Möglichkeit, das Ausbildungsziel nach Verlängerung zu erreichen, ist eine Verlängerung schon tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie dann jedenfalls nicht erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, erfordert die Entscheidung über die Verlängerung eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.3.2012 – 22 C 12.83 –, Rn. 16, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 1.9.2011 – 7 B 1928/11 –, juris, Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 27.5.2009 – 8 K 1726/08.GI –, juris, Rn. 14.
Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung, die Ausbildungsdauer zu verlängern, liegen nach diesen Maßstäben offensichtlich nicht vor, weil die Entscheidung hierüber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im behördlichen Ermessen liegt. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BBiG gegeben sind und deshalb eine Verlängerung der Ausbildungszeit durch die Antragsgegnerin nach Ermessen überhaupt zulässig wäre. Dies ist vom Antragsteller nicht einmal glaubhaft gemacht. Der Antragsteller, der sich auf schwerwiegende Fürsorgepflichtverletzungen der Ausbildenden beruft, macht insoweit selbst geltend, die Voraussetzungen dieser Vorschrift müssten nicht erfüllt sein und geht auch nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Ein Anknüpfen an die bisherigen Lerninhalte hält er selbst nicht mehr für möglich.
Der Antragsteller hat während seiner vom 15.8.2018 bis zum 14.8.2021 andauernden Ausbildung bislang ausschließlich an Teilen der Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr und wenigen Monaten im zweiten Ausbildungsjahr teilgenommen. Schon die Leistungsanforderungen des Berufskollegs hat er ausweislich der Zeugnisse vom 5.7.2019 und vom 14.5.2021 für kein Ausbildungsjahr erfüllt. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er 202 krankheitsbedingte Fehltage im Jahr 2019, insgesamt 330 Fehltage im Jahr 2020, davon 50 krankheitsbedingt, und 55 Fehltage im Jahr 2021, davon drei krankheitsbedingt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller sein Ausbildungsziel ohne Verlängerung der Ausbildungszeit jedenfalls nicht erreichen kann. Eine angesichts der ganz erheblichen krankheitsbedingten Versäumnisse schon im ersten Ausbildungsjahr und der weiteren Fehlzeiten nach seiner letztlich unwirksamen Kündigung möglicherweise zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche „Verlängerung“ der Ausbildung um die volle Dauer des Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren ist schon deshalb nicht geboten, weil der hierauf gerichtete Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Ausbildungsdauer im Umfang von drei Jahren bereits mit Bescheid vom 7.6.2021 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ob eine nach dieser Entscheidung noch im Streit stehende Verlängerung der Ausbildungszeit im Umfang von bis zu zwei Jahren nach Ermessen überhaupt noch zulässig ist, hängt davon ab, ob der Antragsteller das Ausbildungsziel trotz seiner erheblichen Versäumnisse schon ab dem ersten Lehrjahr in dieser Zeit noch erreichen kann.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit um zwei Jahre glaubhaft gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf Neubescheidung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, wenn noch genügend Zeit besteht, über den Antrag erneut zu entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2018 – 4 B 1068/18 –, juris, Rn. 3, vom 26.7.2018 – 4 B 1069/18 –, juris, Rn. 16, und vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 – juris, Rn. 70; so auch und zum Streitstand: OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2019 – 15 B 624/18 –, juris, Rn 67 f.
Allerdings hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass er schon nicht glaubhaft gemacht hat, er könne das Ausbildungsziel innerhalb einer um zwei Jahre verlängerten Ausbildungszeit überhaupt noch erreichen. Da damit nicht einmal feststeht, ob der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag um bis zu zwei Jahre überhaupt Ermessen eingeräumt war, fehlt es zugleich an der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Neubescheidung dieses Begehrens.
Angesichts des Krankheitsbilds des Antragstellers und der erheblichen nicht nur, aber zu einem großen Teil krankheitsbedingten Fehlzeiten, die nach seiner eigenen insoweit nachvollziehbaren Einschätzung an sich eine Verlängerung seiner Ausbildung über volle drei Jahre erfordern, ist nicht ersichtlich, wie es ihm in nur zwei Jahren gelingen können sollte, das Ausbildungsziel, das üblicherweise in drei Jahren vermittelt wird, zu erreichen [dazu unter a)]. Das Verhalten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist nicht zur Glaubhaftmachung des Umstands geeignet, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit in seinem gewählten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter ‒ Fachrichtung Bundesverwaltung ‒ mithilfe der begehrten Verlängerung seiner Ausbildungszeit um zwei Jahre erwerben kann [dazu unter b)].
a) Für die erforderliche Glaubhaftmachung der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels in nur zwei Jahren wäre sowohl weiterer Vortrag als auch der Nachweis erforderlich gewesen, wie der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des gesamten ersten Ausbildungsjahrs bei der von ihm angestrebten Verlängerung der Ausbildung um das zweite und dritte Ausbildungsjahr erworben haben oder ausbildungsbegleitend erwerben können will. Zwar steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller das Ausbildungsziel auch im Fall der gewünschten Verlängerung der Ausbildungszeit nicht erreichen kann, weil es an einer entsprechenden medizinischen Beurteilung fehlt, die der Senat nicht selbst vornehmen kann. Die Hinweise des Antragstellers auf eine erfolgreiche Einstellungsuntersuchung, die Ausübung eines Schülerjobs zu Schulzeiten oder eine erfolgreiche Jugendleiterausbildung des Kinder- und Jugendrings E. e. V. im Juni 2013 und die in der Folgezeit wahrgenommenen Tätigkeit als Jugendleiter lassen nach dem bisherigen Ausbildungsverlauf mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten jedoch nicht im Ansatz erkennen, wie es dem Antragsteller gelingen können sollte, den vollständigen Ausbildungsstoff nach Gewährung der begehrten Ausbildungszeitverlängerung in nur zwei Jahren erfolgreich bewältigen zu können.
Diese Fähigkeiten sind sowohl wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als auch der unterschiedlichen Kommunikations- und Kooperationsadressaten (auf der einen Seite: Kinder und Jugendliche im Freizeitbereich, auf der anderen Seite: professioneller Umgang unter Kollegen bzw. mit Bürgern im Arbeitsbereich bzw. Kommunikation im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildenden) schon nicht ausbildungsrelevant. Gleiches gilt für seine Behauptung, seine Ausbildungsfähigkeit auf dem Gebiet der sozialen Kompetenz werde durch die mehrjährige Ausübung eines Nebenjobs im N. mit Saisonunterbrechungen bestätigt. Auch insoweit unterscheiden sich die Arbeitsbereiche und Kommunikationspartner derart, dass von einer etwaigen entsprechenden Kompetenz im Bereich des Verkaufs in einem Eiscafé des N. als Aushilfskraft nicht auf die notwendigen Umgangsformen in der Bundesverwaltung geschlossen werden kann.
Gerade angesichts des Krankheitsbilds des Antragstellers und der bisherigen hieraus folgenden Fehlzeiten hätte es auch dazu weiteren Vortrags bedurft, dass sich seine gesundheitliche Situation grundlegend verändert hat. Ausweislich des ärztlichen Attests seiner Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. O., vom 26.3.2019 ist ein professioneller und fairer Umgang mit dem an rezidivierenden Zephalgien (chronischem Spannungskopfschmerz, Anm. des Senats) leidenden Antragsteller sehr wichtig. Unprofessionelles Verhalten bzw. unfaire zwischenmenschliche Konflikte können danach bei ihm erhebliche gesundheitliche Schäden hervorrufen. Das negativ wahrgenommene Arbeitsklima kann, so die ärztliche Beurteilung, durchaus der Auslöser für die Erkrankung im November/Dezember 2018 und Januar 2019 gewesen sein.
Ausweislich des zur Feststellung seiner Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 ab dem 13.12.2018 herangezogenen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. G. vom 20.3.2019 leidet der Antragsteller an einer seelischen Störung und Kopfschmerzen vom Migräne-Typ. In der Anamnese zu diesem Gutachten hatte er angegeben, dass er erstmalig im Grundschulalter Migräne entwickelt habe. Die Migräneattacken träten heutzutage unregelmäßig auf, die aktuelle Frequenz betrage ca. einmal in der Woche, die Dauer der Attacke betrage immer zwei bis vier Tage. Schon in der Schule sei er oft wegen seiner Kopfschmerzen im Unterricht ausgefallen. Zum Teil sei er bis zu acht Wochen ausgefallen. Die Kopfschmerzen seien seit ca. vier Jahren besonders heftig. Er habe viel Stress in den letzten Jahren gehabt. Vermutlich sei dieser für das Auslösen von Migräneanfällen verantwortlich. Er falle in seinem Beruf oft wegen seiner Kopfschmerzen aus. Darüber hinaus habe er seit dem 3. Lebensjahr ADHS, ein ADH Syndrom, was noch eine Konzentrationsminderung zur Folge habe.
Selbst wenn der aufgrund dieses Krankheitsbilds des Antragstellers anerkannte Grad der Behinderung für sich genommen nicht auf eine Minderung der Erwerbs- oder Ausbildungsfähigkeit hinweist, lässt sich dem Umstand, dass ihm „lediglich ein Grad der Behinderung von 50 und kein höherer Grad der Behinderung“ zuerkannt worden ist, kein Argument dafür entnehmen, der Antragsteller könne trotz der erheblichen auch krankheitsbedingten Fehlzeiten in der zurückliegenden regulären Ausbildungszeit praktisch den gesamten in drei Jahren zu vermittelnden Ausbildungsstoff innerhalb von nur zwei Jahren erfolgreich nachholen.
Auch der Klassenlehrer des Antragstellers hat unter dem Eindruck der Persönlichkeit und der Fehlzeiten des Antragstellers in seiner erbetenen Einschätzung zum Verlängerungsantrag am 14.7.2021 ernsthafte Zweifel geäußert, dass der Antragsteller in der Lage sei ‒ selbst nach Verlängerung der Ausbildungszeit um zwei Jahre ‒ die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Selbst wenn er dies nicht von vornherein ausgeschlossen hat, möglicherweise auch weil der Antragsteller wegen seiner unwirksamen Kündigung ohne Anschluss im zweiten Block des Berufsschulunterrichts dazugestoßen ist, so fehlt es doch an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers dazu, wie er sich vorstellt, trotz dieser von ihm wegen „mangelnder Einlassungsfähigkeit“ als unbrauchbar bezeichneten Einschätzung des Klassenlehrers in nur zwei verbleibenden Jahren die Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Dass der Antragsteller in der Lage war, Unterrichtsstoff der Weiterbildung „Lernbüro kfm für Verwaltungsberufe“ der V. in der Zeit vom 17.5.2021 bis 4.6.2021 aufzunehmen und an dieser mit sehr gutem Erfolg teilzunehmen, lässt dies ebenso wenig erkennen wie der Hinweis auf seine als sehr angenehm wahrgenommene praktische Ausbildung im Referat IG I 1 ab Februar 2019, seine umfangreiche Kritik an der Ausbildungseignung und Sozialkompetenz seiner Ausbildenden sowie seine Forderungen nach objektiven Beurteilungen seiner bisherigen Leistungen.
Selbst die Zweifel des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne im Verlauf der beantragten Ausbildungsverlängerung die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Kommunikation und Kooperation erlangen, hat dieser nicht auszuräumen vermocht. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung des Streitstoffs, wonach die krankheitsbedingten Kontaktschwierigkeiten es dem Antragsteller ersichtlich objektiv unmöglich machten, die im Rahmen der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten zu vermittelnden fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich Kommunikation und Kooperation zu erlangen, weil er nicht kooperiere, sondern eine grundsätzliche Abwehrhaltung gegenüber seinem Ausbilder einnehme, wird in der Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Im Gegenteil folgt aus der Klarstellung des Antragstellers, sein neunseitiges Schreiben, das zu seiner Abmahnung geführt habe, sei eine angemessene Reaktion auf die Inhalte des Gesprächs vom 25.4.2019 gewesen, gerade nicht seine Fähigkeit, die erforderlichen kommunikativen Kenntnisse in nur zwei verbleibenden Jahren erwerben zu können. Vielmehr lässt auch das – aktenkundige Äußerungen des Antragstellers aufgreifende – Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass sich bei ihm schon die Erkenntnis durchgesetzt hat, erfolgreiche Kommunikation könne bei gegensätzlichen Standpunkten nicht gelingen, wenn beide Seiten auf ihren jeweiligen Positionen beharren. Stattdessen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 6 bis Seite 8, zweiter Absatz) und des Arbeitsgerichts Bonn in seinem Urteil vom 10.2.2022 – 1 Ca 1198/21 – (Urteilsabdruck, Seite 26, letzter Absatz, bis Seite 27, erster Absatz), wonach der Antragsteller in den aktenkundigen Schreiben an seine Ausbildungsstelle in unangemessenem Ton Forderungen und zum Teil gravierende Vorwürfe gegenüber verschiedenen Mitarbeitern erhebt und seine Anliegen gerade nicht in der gebotenen Höflichkeit formuliert.
Keine Aussagekraft für die Möglichkeit des Erwerbs der erforderlichen kommunikativen Kompetenzen in einem Verlängerungszeitraum von zwei Jahren haben seine Zurückweisung der Forderung eines ärztlichen Attests im Original, seine Einschätzung, seine Begleitung zu einem dienstlichen Gespräch mit dem Unterabteilungsleiter Z I sei auch für seine Vertrauensperson dienstlich veranlasst, sowie seine Darstellung, er habe sich nie geweigert, zur praktischen Ausbildung im Dienstgebäude präsent zu sein. Insbesondere sind die Gründe dafür, weshalb der Antragsteller der Aufforderung, ab der 25. Kalenderwoche in Präsenz zu erscheinen, nicht nachgekommen ist, unerheblich für den glaubhaft zu machenden Umstand, dass der Antragsteller die Ausbildungsziele trotz aller unterschiedlicher Bewertungen des bisherigen Ausbildungsgeschehens in Zukunft in lediglich zwei Jahren erreichen kann.
b) Das Verhalten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist nicht zur Glaubhaftmachung des Umstands geeignet, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit in seinem gewählten Ausbildungsberuf mithilfe der begehrten Verlängerung seiner Ausbildungszeit um zwei Jahre erwerben kann. Die auch im Beschwerdeverfahren noch den Ausbildenden vorgehaltene angeblich fehlende Ausbildungseignung ist im Ansatz nicht geeignet, die hierfür erforderliche außerordentliche Ausbildungsfähigkeit des Antragstellers zu belegen.
Auch der ärztliche Befund seiner Hausärztin, wonach unprofessionelles Verhalten bzw. unfaire zwischenmenschliche Konflikte erhebliche gesundheitliche Schäden hervorrufen könnten, hat den Antragsteller nicht veranlasst, eigenständig nach in seiner Macht stehenden Möglichkeiten für die Abwendung künftiger derartiger krankheitsbedingter Fehlzeiten zu suchen. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hält er sich für vollumfänglich leistungsfähig, seit er keinem unangemessenen bzw. unhaltbaren Arbeitsklima mehr ausgesetzt sei. Obwohl er die Ausbildungseignung seiner bisherigen Ausbilder in Zweifel zieht, setzt er darauf, sofern die Ausbildung nach gerichtlicher Durchsetzung seiner Rechte fortan ordnungsgemäß durchgeführt werde, sei mit keinen größeren Verhaltensschwierigkeiten zu rechnen, und ein kompetenter Ansprechpartner könne im Rahmen einer assistierten Ausbildung bei auftretenden Schwierigkeiten helfen und die Ausbildung überwachen. Die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten während seiner Ausbildung führe er ausschließlich auf das „Bossing-Verhalten“ zurück, das rund um den Probezeitvermerk eingesetzt habe.
Bei dieser Einschätzung lässt der Antragsteller völlig außer Acht, dass auch in künftigen Ausbildungs- wie Arbeitssituationen nicht immer ein aus seiner Sicht nicht belastender professioneller und fairer Umgang garantiert werden und deshalb künftig kein Anlass für eine kopfschmerzinduzierte Fehlzeit mehr entstehen kann. Vielmehr werden sowohl im Ausbildungs- als auch im Erwerbsleben des Antragstellers Situationen auftreten, in denen er mit für ihn unzuträglichen Ausbildungs- und Arbeitsverläufen, ihm nicht (immer und unbedingt) wohlgesonnenen Ausbildern, gegebenenfalls auch Ansprechpartnern einer assistierten Ausbildung und Vorgesetzten sowie als ungerecht und falsch empfundenen Beurteilungen seiner Person oder seiner Arbeitsqualität umgehen können muss. In diesem Zusammenhang greift die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich Kommunikation und Kooperation, die Bestandteil des Ausbildungsrahmenplans für Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung Bundesverwaltung sind. Wenn ein Auszubildender ‒ wie hier der Antragsteller ‒ Kenntnis davon erhalten und entsprechende Erfahrungen gemacht hat, dass Konflikte und Kommunikationsstörungen zu Kopfschmerzattacken und damit krankheitsbedingten Ausfällen führen, obliegt es ihm, um seine Ausbildungsfähigkeit zu erhalten, konkrete Abhilfestrategien zu erarbeiten und zu erlernen. Der Antragsteller lässt hingegen nicht einmal im Ansatz das Bewusstsein dafür erkennen, dass auch er Anteil an den kopfschmerzbedingten Fehlzeiten ‒ zumindest durch Unterlassen entsprechender Abhilfemöglichkeiten ‒ gehabt haben könnte. Vielmehr belässt er es trotz der gegenteiligen Bekundungen nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auch abweichender Sachverhaltswürdigungen des Arbeits-, Landesarbeits- sowie des Verwaltungsgerichts bei der ausschließlichen Schuldzuweisung an die Ausbildungsstelle.
Dass es dem Antragsteller aus zeitlichen oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, seine kommunikativen und kooperativen Fähigkeiten ebenso wie seine Resilienz gegen ihm unzuträglich erscheinende Ausbildungs- und Arbeitssituationen zu stärken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist kein Anhalt dafür erkennbar, dass dem Antragsteller die Zeit für entsprechende Maßnahmen gefehlt haben könnte. Eigenen Angaben zufolge hat er sich nach Ende seiner Ausbildung am 14.8.2021 bis zum Beginn seiner schulischen Ausbildung am Weiterbildungskolleg zum Sommersemester 2022 mit der zeitintensiven Vorbereitung zahlreicher Klageschriften auf verschiedenen Rechtsgebieten gegen seine Ausbilder und die Antragsgegnerin beschäftigt.
Hinsichtlich seiner Ausbildungsfähigkeit hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass er seit dem Sommersemester 2022 erneut das Abendgymnasium E. besuche und sich neben der zeitintensiven Prozessführung primär auf seine Bildung konzentriere. Sobald seine Rechte gerichtlich durchgesetzt seien, werde er sein Ausbildungsverhältnis wieder aufnehmen und erfolgreich abschließen. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Senat hat er ausgeführt, dass er seiner schulischen Bildung nachkomme, nach den Erfahrungen in seiner Ausbildung in Anwesenheit der Vertreterin der Antragsgegnerin jedoch keine weiteren Einzelheiten berichten wolle. Sein Grundsatz liege auf der schulischen Fortbildung, die in einer geordneten Ausbildung bestehe. Er habe sich aus Gründen der Zukunftsverbesserung für eine Neuorientierung seiner schulischen Bildung entschieden.
Aus diesen Angaben zur Fortführung einer schulischen Bildung an allgemeinbildenden Schulen lässt sich jedoch kein Anhalt dafür entnehmen, dass sich der Antragsteller um eine Nachholung, Vertiefung oder auch nur Auffrischung der im ersten Ausbildungsjahr bzw. auch im zweiten Ausbildungsjahr zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten seines Ausbildungsgangs bemüht hat. Seine Absicht, nach einer ersten Verlängerung seiner Ausbildung um ein Jahr nochmals erforderlichenfalls ein weiteres Zeitfenster von einem Jahr für die Beantragung eines zweiten Verlängerungsantrags nach § 8 Abs. 2 BBiG zu erhalten, führt bereits deshalb zu keiner ihm günstigeren Einschätzung, weil der Antragsteller nicht einmal die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des ersten Ausbildungsjahrs erworben hat.
Nach alldem kann dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit, die bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 14.8.2021 beendet war, zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch verlängert werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.