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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 473/24·07.07.2024

Einstellung nach Erledigung; Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt

VerfahrensrechtKostenrechtVertretungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte den Tenor der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen wurden dem Prozessvertreter als vollmachtlosem Vertreter auferlegt. Begründend führte das Gericht die unwirksame Vollmacht (Ausschluss nach §6 Abs.2 GmbHG) und das Fehlen einer wirksamen Genehmigung an.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kosten beiden Instanzen dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen; vorinstanzliche Entscheidungen können nach §173 VwGO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos erklärt werden.

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Die Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO kann im billigen Ermessen dem Veranlasser des nutzlosen Verfahrensaufwands auferlegt werden.

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Wer als vollmachtloser Vertreter ohne wirksame Bevollmächtigung das Verfahren veranlasst, kann für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden.

4

Eine spätere Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters heilt den Mangel nicht, wenn das Prozessrechtsverhältnis bereits weggefallen ist und keine wirksame Genehmigung vorliegt.

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Eine aufgrund gesetzlicher Ausschlussgründe (z.B. §6 Abs.2 Satz 2 Nr.3 GmbHG) unwirksame Vollmacht begründet keine wirksame Vertretung und kann die Prozessvollmacht nicht begründen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1, 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 10 L 1128/23

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Y. vom 16.5.2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt Rechtsanwalt C. Q., Z.-straße 5, Y., als vollmachtloser Vertreter.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Prozessvertreter der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst hat. Er ist zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden.

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Zwar hat die Antragsgegnerin der mutmaßlichen Rechtslage entsprechend die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben. Als vollmachtloser Vertreter hat der Prozessvertreter der Antragstellerin das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch veranlasst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 3.

6

Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Bevollmächtigung vom 20.12.2022 ist unwirksam, weil die Vollmachtsurkunde – wie ein Schriftbildvergleich zwischen der Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde und der Unterschrift unter der Niederschrift des Gesellschafterversammlung vom 14.1.2014 ergibt – von Herrn Mario E. unterzeichnet wurde, der bereits mit der am 13.1.2020 eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG von der Geschäftsführung und damit von der Befugnis zur Vertretung der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgeschlossen war.

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Der vollmachtlose Vertreter kann sich als Rechtsanwalt auch nicht darauf berufen, die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht unzutreffend eingeschätzt zu haben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 8 A 1.23 –, juris, Rn. 5.

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Der danach bestehende Mangel eines ohne Vollmacht eingelegten Rechtsbehelfs kann mit Blick auf die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärungen auch nicht mehr gemäß § 89 ZPO durch Genehmigung des Handelns der vollmachtlosen Vertreterin rückwirkend geheilt werden. Nach Wegfall des Prozessrechtsverhältnisses kann keine Prozessentscheidung in der Tatsacheninstanz mehr ergehen, bis zu der eine Genehmigung grundsätzlich beigebracht werden kann.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17.4.1984 – GmS-OGB 2.83 – BVerwGE 69, 380 = juris, Rn. 13, und vom 24.2.2022 – 1 WB 33.21 –, juris, Rn. 40, m. w. N.

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Eine Heilung durch die von Frau A. E. im Schreiben vom 30.4.2024 erklärte Genehmigung ist aktuell nicht feststellbar, weil trotz entsprechenden Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 4.6.2024 weder die wirksame Bestellung von Frau A. E. zur Geschäftsführerin durch Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 1.4.2024 nachgewiesen noch sonst der Nachweis Ihrer wirksamen eigenen Bevollmächtigung erbracht worden ist und sich diese auch nicht aus dem Handelsregister ergibt. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 13.6.2024 hat der Prozessvertreter der Antragstellerin auch nicht mehr reagiert.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.