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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 464/18.A·16.05.2018

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig – Asylklage kraft Gesetzes aufschiebend

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des BAMF. Das OVG NRW hält den Antrag für unzulässig, weil die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG hat. Ein gesonderter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Abschiebungsmaßnahmen fallen zudem in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage als unzulässig abgelehnt; aufschiebende Wirkung besteht kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft, soweit die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung besitzt, insbesondere nach § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG.

2

Vor der Anordnung aufschiebender Wirkung ist zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung bereits durch spezialgesetzliche Regelungen eintritt; in diesem Fall entfällt die Anwendung des Anordnungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.

3

Begehren, die Abschiebung direkt "aufzuheben", sind gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne eigenständige Bedeutung, soweit aufenthaltsrechtliche Maßnahmen der Ausländerbehörde obliegen.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem AsylG richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 11174/17.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.10.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 11174/17.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.10.2017 ist unzulässig. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist kein Raum, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Ziffer 5 ausgeführt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.

2

Dem weiteren Antrag, „die Abschiebung nach Pakistan aufzuheben“, misst der Senat neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).