Aussetzung der Verkaufsstellenöffnung am 4.5.2025 wegen Zuständigkeitsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die einstweilige Aussetzung einer ortsrechtlichen Verordnung, die Ladenöffnungen an besonderen Anlässen regelt. Das OVG NRW hebt die Öffnung am 4.5.2025 aussetzt, weil die Bürgermeisterin ohne gesetzliche Zuständigkeit und ohne rechtliche Ratsbefassung gehandelt hat und die Regelung offensichtlich rechtswidrig ist. Für den 12.10.2025 wird der Eilantrag abgelehnt, da dem Rat noch ausreichend Gelegenheit zur Nachprüfung verbleibt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung hinsichtlich Öffnung am 4.5.2025 stattgegeben; im Übrigen Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Normenkontrollgericht kann nach §47 Abs.6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig ist und die sofortige Vollziehung konkret zu schweren Nachteilen führt.
Der Erlass ortsrechtlicher Bestimmungen setzt die Zuständigkeit des gesetzlich bestimmten Organs voraus; eine alleinige Entscheidung der Bürgermeisterin fehlt, soweit die Gemeindeordnung hierfür keine ausdrückliche Ermächtigung vorsieht.
Anhörungspflichten nach spezialgesetzlichen Regelungen erfüllen ihre Schutzfunktion nur, wenn eingegangene Stellungnahmen den Ratsmitgliedern vor der Beschlussfassung bekannt sind und in die Willensbildung einfließen können.
Fehlt die bei Eilentscheidungen erforderliche Dringlichkeit oder besteht für das zuständige Organ hinreichend Zeit zur rechtmäßigen Regelung, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten.
Tenor
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 23.4.2025 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt, soweit darin die Öffnung von Verkaufsstellen am 4.5.2025 gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 23.4.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen,
ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen hinsichtlich der Verkaufsstellenöffnung am 4.5.2025 vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das ist hier bezogen auf die Freigaberegelung für den 4.5.2025 der Fall. Schon gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Bezogen auf den 4.5.2025 beeinträchtigt ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret, dass eine einstweilige Anordnung insoweit deshalb dringend geboten ist.
Die umstrittene Verordnungsregelung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW offensichtlich nicht gedeckt. Der Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung allein durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin findet im Gesetz keine Grundlage.
Für den Erlass ortsrechtlicher Bestimmungen ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) GO NRW der Rat der Gemeinde zuständig. Die Bürgermeisterin darf auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nur gemeinsam mit einem Ratsmitglied und nur entscheiden, wenn die Einberufung des Rates oder Hauptausschusses nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nicht rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Eine Entscheidung allein durch die Bürgermeisterin oder die Gemeindeverwaltung sieht das Gesetz hingegen gar nicht vor.
Die Entscheidung kann auch nicht deshalb als vom Rat getroffen angesehen werden, weil dieser in seiner Sitzung vom 13.2.2025 auf die Beschlussvorlage Nr. 11/809 hin – wie schon zuvor der Haupt- und Finanzausschuss am 6.2.2025 – beschlossen hat, er stimme den beantragten Terminen zu und weise die Verwaltung an, entsprechende Ordnungsrechtliche Verordnungen zu erlassen. Dem Rat lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Verordnungstext mit einer genauen Festlegung der von der Freigabe betroffenen Bereiche vor, über den er hätte Beschluss fassen können. Zudem konnte er etwaige Ergebnisse der erst anschließend eingeleiteten Anhörung nicht mehr bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Die Entscheidungszuständigkeit durch den Rat ist auch nicht lediglich eine unbedeutende Formalie. Zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehören nicht nur die materiell-rechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben, an die das ermächtigende Gesetz den ermächtigten Verordnungsgeber bindet. Die Entscheidungszuständigkeit des Rates dient in Verbindung mit dem Anhörungserfordernis nach § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW auch der Wahrung der Rechte und rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin. Das Anhörungserfordernis kann nämlich seine Funktion grundsätzlich nur erfüllen, wenn Anhörungsschreiben die Anzuhörenden zuverlässig erreichen und im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahmen den Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung vorliegen oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt sind, so dass sie bei der Willensbildung berücksichtigt werden können. Inhaltlich auswirken können sich im Rahmen der Anhörung erhobene Einwände nur, wenn sie bei der Beschlussfassung des Rates vorliegen und diese vor der geplanten Freigabe von Ladenöffnungen erfolgt. Durchbrechungen lässt die Gemeindeordnung nur in hier nicht gegebenen Fällen gesteigerter Dringlichkeit zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2021 – 4 B 1446/21.NE –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
An einer vorherigen Anhörung und Befassung des Rates insbesondere mit der im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahme der Antragstellerin vom 8.4.2025 fehlt es schon deshalb, weil diese dem Rat vor seiner Befassung mit der geplanten Freigaberegelung nicht einmal sinngemäß zur Kenntnis gegeben worden war, sondern dieser ausschließlich über die schon vor der Anhörung erstellte Ratsvorlage informiert worden war.
Dass dem Rat entsprechend der Ankündigung im Anhörungsschreiben vom 21.3.2025 in der Folge vorgeschlagen wurde, eine Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen, ist ebenso wenig ersichtlich wie, dass der Rat nach Eingang etwaiger Stellungnahmen in deren Kenntnis von sich aus einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Im Gegenteil lassen die vom Antragsgegner übermittelten Unterlagen deutlich erkennen, dass die Bürgermeisterin am 23.4.2025 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 13.2.2025 ohne erneute Befassung des Rates die Bekanntmachung am 29.4.2025 im Amtsblatt veranlasst hat.
Auf die Frage, ob die angegriffene Regelung darüber hinaus dem in § 6 LÖG NRW konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht wird, kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen hinsichtlich der Verkaufsstellenöffnung am 12.10.2025 nicht vor. Auch wenn die darauf bezogene Regelung gleichfalls an den unter 1. genannten Mängeln leidet und daher unwirksam ist, ist der Erlass der darauf bezogenen einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
Bis zum 12.10.2025 besteht für den Rat als zuständiges Organ noch ausreichend Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Verkaufsstellenöffnung am 12.10.2025 unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen und gegebenenfalls eine wirksame Rechtsgrundlage durch Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu schaffen. Bevor der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insofern als dringend geboten angesehen wird, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, zunächst abzuwarten, ob dies geschieht und gegebenenfalls mit einem neuen Antrag etwaige Anhaltspunkte dafür geltend zu machen, dass sich die Antragsgegnerin nicht an der gerichtlichen Bewertung in diesem Beschluss ausrichten und an der sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisenden Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 23.4.2025 festhalten will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat in ständiger Praxis für jeden freigegebenen Sonntag den Auffangstreitwert heranzieht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 48 ff., m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).