Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Widerruf der Gaststättenerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und die Androhung von Zwangsmitteln. Das OVG bestätigt die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Aus früheren (4.11.2021) und jüngeren (25.9.2024) Feststellungen sowie fehlenden Schutzmaßnahmen ergibt sich eine negative Zuverlässigkeitsprognose. Die Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wegen Gefährdung durch verbotene Spielgeräte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaubnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit des Betriebs einer Gaststätte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers voraus; Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn er strafbare Handlungen begeht oder duldet oder erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung solcher Handlungen nicht trifft.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist maßgeblich, ob der Betreiber Kenntnis der strafbaren Handlungen hatte oder diese bei Beachtung der besonderen Aufsichtspflicht hätte erkennen müssen.
Im summarischen Rechtsschutzverfahren kann die wiederholte Feststellung von Verstößen (z. B. Auffinden verbotener Spielgeräte) und das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen eine negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen.
Bei der Folgenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines Widerrufs, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit (z. B. Spielsuchtgefährdung) bestehen; wirtschaftliche Existenzinteressen können in solchen Fällen zurücktreten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 478/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.4.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1606/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.1.2025 bezogen auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, Ziel des Zuverlässigkeitserfordernisses sei es vor allem, die Gäste und die Allgemeinheit vor der Gewerbeausübung durch einen persönlich nicht zuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. Wer nach der Konzeption des Gaststättengesetzes die Gefahrenquelle „Gaststätte“ eröffne, müsse sie beherrschen können und wollen. Auch die Erkenntnisse der Durchsuchung am 4.11.2021 dürften für sich genommen – wie auch weitere näher benannte Verstöße – nicht für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers genügen. Die Feststellungen im Rahmen dieser Durchsuchung lägen jedoch inzwischen schon derart weit in der Vergangenheit, dass sich aus ihnen allein keine negative Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis treffen ließe. Eine negative Prognose könne sich allerdings in Zusammenschau mit den Feststellungen bei der Durchsuchung der Gaststätte des Antragstellers am 25.9.2024 ergeben. Ein Gastwirt sei unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begehe oder strafbare Handlungen anderer dulde, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlasse. Das Ergreifen solcher Maßnahmen setze allerdings voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis habe oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Es reiche für sich allein noch nicht aus, um den Antragsteller als unzuverlässig zu betrachten, dass am 25.9.2024 in seiner Gaststätte während seiner Ortsabwesenheit ein verbotenes Gerät aufgefunden worden sei. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Folgenabwägung gehe aber zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere der Gesundheitsgefahren für Spielsuchtgefährdete, welche aus dem Weiterbetrieb der Gaststätten durch einen Betreiber, welcher möglicherweise unzuverlässig sei, weil er Kenntnis von den in seiner Gaststätte betriebenen verbotenen Spielgeräten gehabt habe oder bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen, überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Weiterbetrieb seiner Gaststätte bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, auch unter Berücksichtigung des dadurch erfolgenden Eingriffs in die Rechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Das Verbot der sog. „Fun Games“ in § 6a SpielV beruhe auf ihrem erheblichen Gefährdungspotential.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.
Derjenige, der ein Lokal betreibt, in welchem dem verbotenen Glücksspiel Vorschub geleistet wurde, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage und willens ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten zu verhindern. Wer das nicht leisten kann oder will, hat nicht die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 299/24 –, juris, Rn. 7, bezogen auf Drogenmissbrauch.
Ausgehend davon rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter Vorlage einer Versicherung an Eides statt eines Gastes und unter Berufung auf die frühere Vorlage einer Versicherung an Eides statt des Vaters geltend, dass das streitgegenständliche Spielgerät von seinem Vater zu rein privaten Zwecken in den Pausen seiner Hilfstätigkeit aufgestellt und ausschließlich von diesem selbst genutzt worden sei.
Nach summarischer Prüfung spricht bereits ohne weitere Sachverhaltsaufklärung Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zutreffend als unzuverlässig angesehen hat. Gemessen an den oben genannten Maßstäben ist nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erklärungen und Versicherungen schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller geeignete Maßnahmen getroffen hat, um den Missbrauch seiner Räumlichkeiten zur unzulässigen Aufstellung von Glücksspielgeräten zu verhindern. Hierzu bestand besondere Veranlassung, nachdem nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bereits anlässlich der Durchsuchung am 4.11.2021 im Lagerbereich seiner Gaststätte insgesamt fünf gegen § 6a SpielV verstoßende Spielgeräte aufgefunden worden waren. Diese Feststellungen konnte der Antragsteller mit dem Hinweis darauf, dass Maßnahmen gegen ihn aufgrund der aufgefundenen Geräte aus der Akte nicht ersichtlich seien, nicht entkräften. Nach einem solchen Vorfall oblag dem Antragsteller gerade im Fall seiner Ortsabwesenheit, zielgerichtet Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren ähnlichen Gesetzesverstößen in seiner Gaststätte kommt.
Der weitere Einwand des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist der Widerruf der Gaststättenkonzession aller Voraussicht nach zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
Vgl. zu § 35 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 299/24 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Schließlich verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien. Diese Zeitspanne ist dadurch zu erklären, dass sich der Antragsteller nach erfolgter Anhörung im Oktober 2024 und Gewährung von Akteneinsicht im November 2024 erst verspätet am 13.1.2025 zur Sache eingelassen und die Antragsgegnerin dies zur Führung eines fairen Verfahrens abgewartet hat. Erweist sich die Widerrufsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig und ist angesichts der wiederholten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen auch in Zukunft mit solchen zu rechnen, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, GKG.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.