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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 424/20·11.08.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Shisha-Kohle zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verwendung fester Brennstoffe bei Wasserpfeifen untersagt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Vorgelegte TÜV-Befunde und pauschale Einwendungen stellten die CO-Messungen und Feststellungen der Behörde nicht substantiiert in Frage; die Auflage in der bestandskräftigen Gaststättenerlaubnis enthielt keinen Vorbehalt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen, da die Einwendungen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht substantiiert in Frage stellen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die angefochtene Verwaltungsmaßnahme nicht offensichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Die Überprüfung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt.

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Ein Prüfbericht, der wesentliche Umstände der konkreten Gefahrenlage (insbesondere die konkrete Zubereitungsweise und den Betrieb eines Kohleofens) nicht behandelt, genügt nicht, um die von der Behörde festgestellten Gefahren (z.B. erhöhte Kohlenmonoxidkonzentration) zu widerlegen.

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Bestandskräftige Auflagen einer Gaststättenerlaubnis bleiben wirksam, soweit sie keinen Vorbehalt oder eine Selbstaufhebung unter bestimmten Voraussetzungen enthalten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 137/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.3.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8625/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 6.11.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt. Seine Einschätzung, die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.11.2019 sei offensichtlich rechtmäßig und die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht des TÜV Rheinland „über die Prüfung raumlufttechnischer Anlagen“ vom 24.4.2019 lässt die Wirksamkeit der Auflage Nr. 34 in der Gaststättenerlaubnis vom 29.11.2018, mit der die Verwendung von festen Brennstoffen bei der Vorbereitung und dem Konsum von Wasserpfeifen untersagt wurde, nicht entfallen. In der bestandskräftigen Gaststättenerlaubnis findet sich kein Vorbehalt, dass die Auflage Nr. 34 unter bestimmten Voraussetzungen von selbst ihre Gültigkeit verlieren könnte. Die von der Antragsgegnerin dennoch festgestellte durchgehende Verwendung fester Brennstoffe (Kohle) hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.

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Unabhängig davon wird auch die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, bei der Verwendung fester Brennstoffe bestehe die Gefahr einer übermäßigen Kohlenmonoxidkonzentration in den Räumen der Gaststätte, durch den vorgelegten Prüfbericht vom 24.4.2020 nicht in Frage gestellt. Ausweislich dessen sei der Abluftvolumenstrom ausreichend, um 12 Shishas gleichzeitig zu betreiben. Aussagen zu der Zubereitung der Shishas, insbesondere des Betriebs eines Kohleofens, enthält der Bericht nicht, obwohl dies schon nach eigenen Angaben der Antragstellerin im zugehörigen Klageverfahren (Seite 2 der Klagebegründung vom 24.1.2020) notwendiger Inhalt des Prüfberichts hätte sein müssen. Bei einer Überprüfung der Gaststätte der Antragstellerin am 30.10.2019 haben Mitarbeiter der Antragsgegnerin (folglich) trotz eingeschalteter Abluftanlage eine deutlich erhöhte Kohlenmonoxidkonzentration insbesondere im Zubereitungsraum gemessen.

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Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, sie habe nicht gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW verstoßen, der vorgehaltene Tabak sei nur für den Verbrauch auf der Terrasse vorgesehen, sie als Betreiberin könne nicht erkennen, wenn einzelne Gäste hiergegen verstießen und sich eigenen Tabak einfüllten. Die aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich der am 13.12.2019 durchgeführten Überprüfung der Gaststätte, nach denen sowohl ein Gast als auch der vor Ort tätige Angestellte der Antragstellerin im Gaststättenraum mit Tabak gefüllte Shishas rauchten und sich im Zubereitungsraum ausschließlich Tabakdosen befanden, werden dadurch nicht substantiiert in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.