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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 422/25·28.11.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Zwangsgeldfestsetzung bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Fortbetriebs einer untersagten Gaststätte. Streitpunkt war die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde und die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG hielt Zuständigkeit und materielle Voraussetzungen für gegeben und verwies auf die einschlägige nordrhein-westfälische Rechtslage; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Festsetzung eines Zwangsgelds ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat.

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Die nachträgliche Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Zuwiderhandelns gegen eine Ordnungsverfügung ist zulässig, wenn der Verstoß nach Androhung und während der Geltungsdauer der Verfügung erfolgt ist.

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Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung richtet sich nach dem für die Vollstreckung maßgeblichen Landesrecht; die bundesweite Wirkung einer von einer Landesbehörde erlassenen Gewerbeuntersagung kann die Festsetzung auch für im übrigen Bundesgebiet begangene Verstöße rechtfertigen.

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Die nachträgliche Festsetzung eines Zwangsgelds bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten ist nicht generell unverhältnismäßig; etwaige Härtefälle sind im Ermessen (§ 26 VwVG NRW) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 56 Abs. 1 VwVG NRW§ 35 Abs. 6 GewO§ 60 Abs. 3 Satz 3 VwVG NRW§ 60 Abs. 3 Satz 4 VwVG NRW§ 26 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 281/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.4.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 937/25 (VG Münster) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.2.2025 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei als Behörde, die die Grundverfügung erlassen habe, für den Erlass des den Vollzug der Grundverfügung betreffenden Bescheids zuständig. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung seien erfüllt. Die Antragstellerin habe der Gewerbeuntersagungsverfügung zuwidergehandelt, indem sie die Gaststätte nach Ablauf des 25.9.2024 weiter betrieben habe. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Festsetzung des Zwangsmittels sei die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung. Insbesondere ergäben sich keine besonderen, hier nicht berücksichtigten Umstände aus dem Geschäftsführerwechsel.

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Die gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

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Die Zwangsgeldfestsetzung ist zutreffend auf der Grundlage nordrhein-westfälischen Landesrechts erfolgt. Für die Zwangsmittelfestsetzung war die Antragsgegnerin als die Behörde, die den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW zuständig. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin richtet sich nach dem für sie maßgeblichen nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht. Dass eine Zwangsgeldfestsetzung auf der Grundlage eines auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen begangenen Verstoßes gegen die ausgesprochene Gewerbeuntersagung erfolgen kann, ist dabei Ausfluss der bundesweiten Geltung der durch eine nordrhein-westfälische Behörde erlassenen Gewerbeuntersagung.

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Vgl. zur Frage der Selbstvollstreckung: OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2025 – 20 A 234/24 –, juris, Rn. 11 f., und Urteil vom 12.12.2023 – 5 A 3146/21 –, juris, Rn. 87.

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Unerheblich ist schließlich, dass der Antragstellerin die Wiederausübung ihres Gewerbebetriebes gemäß § 35 Abs. 6 GewO durch Bescheid der Stadt R. vom 31.3.2025 gestattet wurde. Hierdurch wird der unstreitige Verstoß, der Grundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist, nicht in Frage gestellt. Auf das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es nicht an. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 3 VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgelds erreicht werden sollte. Danach kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Der Senat folgt auf der Grundlage der so hinreichend klargestellten Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen mit der ausführlich begründeten Rechtsprechung des 5. Senats des OVG NRW nicht der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die nachträgliche Festsetzung eines Zwangsgelds bei Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungspflichten stets keine präventive Beugefunktion mehr hat und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Etwaigen Härtefällen hat der Gesetzgeber mit der entsprechenden Anwendung des § 26 VwVG NRW Rechnung getragen (§ 60 Abs. 3 Satz 4 VwVG NRW).

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Vgl. zu § 53 PolG OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, juris, Rn. 31 ff., 38.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.