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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 416/21·13.04.2021

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen §80 Abs.7 VwGO zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das VG lehnte ab, weil keine neuen, substantiiert dargelegten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragen wurden. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Kosten- und Streitwertentscheidung. Es betont die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung einer vorläufigen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt vorraus, dass neue, bislang unberücksichtigte und ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände dargetan werden, die zu einer anderen Würdigung der Sache führen können.

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Die bloße Anbringung eines Eilantrags bei einem anderen Gericht begründet nicht ohne weiteres veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO.

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Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt; fehlt dieses substantiiert, ist die Beschwerde unbegründet.

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Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Streitwert kann nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 404/21

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.3.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

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unter Abänderung des Beschlusses vom 26.2.2021 (3 L 367/21, VG Düsseldorf) die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 1156/21 VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.2.2021 anzuordnen,

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mit der Begründung abgelehnt, eine Abänderung des Beschlusses komme gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine ausreichend substantiierten Umstände darzulegen und zu belegen vermocht habe, die zu einer anderen Einschätzung in der Sache zu führen geeignet wären. Auch der beim Finanzgericht gestellte Eilantrag lasse nicht nachvollziehbar erkennen, in welchem Umfang eine niedrigere zutreffende Steuerschuld bestehen solle und welche Zahlungen der Antragsteller insgesamt wann genau bis heute darauf nachweisbar geleistet habe.

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Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. Allein aus der Anbringung eines Eilantrags beim Finanzgericht ergeben sich weder bezogen auf die bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung vom 29.11.2017 noch bezogen auf die Zwangsmittelfestsetzung vom 17.2.2021 veränderte Umstände im Sinne dieser Vorschrift, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.

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Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller bereits im Verfahren 4 B 399/21 (3 L 367/21 VG Düsseldorf) mit seiner Beschwerde auf seinen am 28.2.2021 beim Finanzgericht Düsseldorf gestellten Eilantrag gegen das Finanzamt N.               berufen hat, erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung der bereits in jenem Verfahren vorgebrachten Argumente. Auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss gleichen Rubrums im Verfahren 4 B 399/21 vom heutigen Tag kann verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).