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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 415/20·25.06.2020

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Widerruf vorläufiger Gaststättenerlaubnis bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit als erledigt erklärt hatten, und erklärte den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Es legte dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen auf. Inhaltlich bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der vorläufigen Gaststättenerlaubnis und der Schließungsanordnung sowie die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach beiderseitiger Erledigung; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 87a Abs.1, 92 Abs.3 Satz1, 125 Abs.1 VwGO einzustellen.

2

Ein vorinstanzlicher Beschluss ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos zu erklären, wenn das Verfahren erledigt ist.

3

Nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO kann die Kostenlast dem Unterlegenen auferlegt werden; bei Erledigung ist dies nach billigem Ermessen gerechtfertigt, wenn dieser ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

4

Die vorläufige Vollziehung einer verwaltungsbehördlichen Maßnahme kann angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung deren materielle Rechtmäßigkeit offensichtlich ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

5

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis ist nach § 15 Abs.2 GastG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs.1 rechtfertigen würden; eine Schließungsanordnung nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs.2 GewO kann erforderlich sein, um unerlaubten Weiterbetrieb zu verhindern.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 15 Abs. 2 GastG§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 250/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.3.2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil dieser ohne den aufgrund der Befristung der streitgegenständlichen Gaststättenerlaubnis erfolgten Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

4

Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Widerruf der vorläufigen Gaststättenerlaubnis und die verfügte Schließungsaufforderung bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig seien und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahmen bestehe, wurde durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

5

Dem Antragsteller ist ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und der Angaben in seiner Beschwerdebegründung in dem persönlichen Gespräch am 4.3.2020 im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die beabsichtigte Widerrufs- und Schließungsverfügung erheblichen Tatsachen zu äußern.

6

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis vom 21.2.2020 war nach den vorliegenden Erkenntnissen gemäß § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten waren, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen hat, weil er vorsätzlich ein System geschaffen oder geduldet hat, um die gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG verstoßende Ausgabe von unversteuertem Tabak an seine Gäste vor den zuständigen Behörden zu verbergen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützt sich diese Einschätzung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf konkrete Tatsachen, die bei der Kontrolle am 3.3.2020 festgestellt wurden und im Verwaltungsvorgang auch bildlich dokumentiert sind. Der Antragsteller hat zwar in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eidesstattlich versichert, im Innenbereich seiner Gaststätte ausschließlich Dampfsteine und in Molasse getränkte getrocknete Früchte ausgegeben zu haben und lediglich über einen kleinen Tabakvorrat für die Gäste der Außengastronomie zu verfügen. Von dem Loch in seiner Küchenwand und dem dahinter gelagerten Tabak habe er nichts gewusst. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, belegen aber die Bildaufnahmen von den zahlreichen geöffneten Tabakdosen im Nebenraum zweifelsfrei, dass der Tabak dort nicht nur gelagert, sondern zum Gebrauch vorbereitet wurde, und das Loch in der Küchenwand bewusst genutzt wurde, um den zubereiteten Tabak in der Gaststätte des Antragstellers auszugeben. Angesichts dessen ist die Erklärung des Antragstellers insgesamt nicht glaubhaft und vermag auch die weiteren Feststellungen zu den im Nebenraum gefundenen Bestellzetteln und der fehlenden Versteuerung des Tabaks nicht zu entkräften. Die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung war demnach erforderlich, um den nach dem Widerruf der vorläufigen Gaststättenerlaubnis unerlaubten Weiterbetrieb der Gaststätte zu verhindern.

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Vor diesem Hintergrund bestand auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Die Gefahr weiterer systematischer Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz und das Tabaksteuergesetz war wegen des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit selbst mit Blick auf einen dem Antragsteller möglicherweise drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage auch nicht nur vorläufig hinnehmbar.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.