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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 388/06·16.03.2006

Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarkts in der Innenstadt nach §69a GewO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Festsetzung eines Jahrmarkts in der Innenstadt; die Behörde lehnte nach §69a Abs.1 Nr.3 GewO mit Verweis auf Begrenzung von Stadtfesten zum Schutz der Anwohner ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Senat lehnte allerdings den Eilantrag nach §123 VwGO ab, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und überwiegende öffentliche Interessen bestehen. Der Antragsteller habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse substantiiert dargelegt; die Kostenentscheidung trifft ihn.

Ausgang: Antrag nach §123 VwGO auf vorläufige Festsetzung des Jahrmarkts abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §123 VwGO müssen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in der summarischen Prüfung zumindest überwiegen.

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§69a Abs.1 Nr.3 GewO erlaubt es der Festsetzungsbehörde, die Zulassung von Jahrmärkten zugunsten gewichtiger öffentlicher Interessen (z.B. Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, Geruch und Verkehrsbelastungen) zu beschränken.

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Bei der Folgen- und Interessenabwägung für eine Anordnung nach §123 VwGO können erhebliche öffentliche Belange die Interessen eines Veranstalters überwiegen, insbesondere wenn dieser kein substantiertes eigenes wirtschaftliches Interesse vorträgt und alternative Veranstaltungen möglich sind.

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Kostenfolge: Die unterlegene Partei eines nicht stattgegebenen Eilantrags trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §154 Abs.1 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller beantragte bei der Beklagten die Festsetzung des „Jahrmarktes am Tabakspeicher mit Trödelmarkt/Flohmarkt" für die Zeit vom 7. bis 10. April 2006. Der Jahrmarkt wurde von unterschiedlichen Veranstaltern seit Jahren, von der Antragstellerin erstmals im Jahre 2004, durchgeführt. Die Antragsgegnerin lehnte den Festsetzungsantrag mit Bescheid vom 18. November 2005 mit der Begründung ab, dass der Durchführung des Jahrmarkts öffentliche Interessen nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO entgegenstünden. Die Innenstadt solle als Kernzone ein attraktives Geschäftsumfeld und gleichzeitig für die Bewohner ein verträgliches Stadtquartier bieten. Deshalb habe man beschlossen, in der Innenstadt nicht mehr als drei Stadtfeste im Jahr zulassen zu wollen, weil zum einem durch ein „Zuviel" an Festen die erforderliche „Magnetwirkung" entfalle, zum anderen den Bewohnern der Innenstadt mehr als drei solcher Feste wegen der damit verbundenen Lärm-, Geruchs- und Verkehrsbelästigungen nicht zuzumuten sei.

4

Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 stattgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die Berufung zugelassen.

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II.

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Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, über den der Senat nach § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

7

Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Anspruch setzt regelmäßig voraus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest überwiegen.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123

9

Rdnr. 25.

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Diese Voraussetzung ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht erfüllt. Danach erscheint es als offen, ob die begehrte Festsetzung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen ist. Zwar sprechen gute Gründe dafür, dass die Festsetzungsbehörde nach dieser Norm die Zahl der jährlichen Jahrmärkte im Innenstadtbereich etwa im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Verkehrs-, Lärm- und Geruchsstörungen beschränken kann. Ob sich der streitige Ablehnungsbescheid unter diesem Gesichtspunkt aber als rechtmäßig erweist, wird erst nach weiterer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung im Berufungsverfahren abschließend zu beurteilen sein.

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Auch eine Folgen- und Interessenabwägung,

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vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 23, 25 f. m.w.N. zum Meinungsstand,

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rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten Anordnung. Die angeführten Beeinträchtigungen für Anwohner, Geschäftsleute und Besucher der Innenstadt wiegen nach den aus den Akten erkennbaren Umständen schwerer als die Belange des Antragstellers, der namentlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Jahrmarkts dargetan hat und außerdem zwei andere Festveranstaltungen im Innenstadtbereich auch in diesem Jahr durchführen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.