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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 349/20·10.05.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden der vertretenen GmbH. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen ist für die Zuverlässigkeitsbeurteilung unerheblich, maßgeblich ist die Höhe vollstreckbarer, nicht gezahlter Forderungen. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse, da keine ernsthaften Anhaltspunkte vorliegen, die Rückführung der Rückstände in absehbarer Zeit erwarten zu lassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist die materielle Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen unerheblich; maßgeblich ist, in welcher Höhe vollstreckbare öffentliche Forderungen nicht beglichen wurden.

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Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 220, 361 AO; § 69 FGO) ausgesetzt ist; daher ist die Vollstreckbarkeit für die Bestimmung der Höhe offener Forderungen maßgeblich.

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Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen; überwiegt das öffentliche Schutzinteresse (z. B. bei Anhaltspunkten für andauernde Zahlungsunfähigkeit), ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen.

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Die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die Frage beschränkt, ob die vorinstanzlichen Erwägungen durch das Beschwerdevorbringen erschüttert werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 220, 361 AO§ 69 FGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 56/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 191/20 (VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.10.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Einschätzungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die offenen Steuerschulden der Q.        GmbH gegenüber dem Finanzamt T.        beruhten zu einem Großteil auf Schätzungen unter Zugrundelegung fehlerhafter Zahlen. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller als Vertretungsberechtigtem und mit der Leitung der Q.        GmbH Beauftragtem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1352/17 ‒, juris, Rn. 5 ff.

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Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht auch keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln.

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Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.

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Es sind keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

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Vielmehr bekräftigen die Umstände, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind, den Eindruck, dass der Antragsteller als Vertretungsberechtigter und mit der Leitung der Q.        GmbH Beauftragter für diese weder den rückständigen noch den laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Die Steuerrückstände der GmbH sind trotz Einreichung überfälliger Steuererklärungen auf dem gleichen hohen Niveau geblieben wie zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung, weil die Besteuerungsgrundlagen für spätere Zeiträume erneut geschätzt werden mussten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sind Zahlungen an das Finanzamt seit dem 17.10.2019 nicht mehr erfolgt. Eine mit der IHK vereinbarte Ratenzahlung ist an der fehlenden Einhaltung der Ratenziele gescheitert. Die Anzahl der Eintragungen der GmbH im Vollstreckungsportal ist von vormals sechs auf acht Eintragungen mit dem Vermerk "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" angewachsen, die Anzahl der Eintragungen des Antragstellers von vormals drei auf vier Eintragungen. Anhaltspunkte dafür, dass der GmbH nunmehr die Rückführung der Steuerrückstände in angemessener Zeit möglich sein könnte, sind weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere die Ankündigung des Antragstellers, sobald die tatsächlichen und endgültigen Zahlen für die GmbH festgestellt seien, würden sich Steuererstattungsbeträge ergeben, die mit dann noch offenstehenden Steuerforderungen verrechnet werden könnten, im Übrigen bestehe eine Absprache mit dem Finanzamt über eine ratenweise Rückführung, legt eine derartige Rückführung nicht nahe. Eigenem Vorbringen zufolge ist bislang weder die angekündigte Zusammenstellung der Zahlen erfolgt noch eine konkrete Vereinbarung mit dem Finanzamt getroffen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).