Bezirksschornsteinfeger: Ausschluss unzuverlässigen Bewerbers aus Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestellung eines Mitbewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Streitpunkt war, ob der Antragsteller trotz zuvor festgestellter Unzuverlässigkeit im Auswahlverfahren nach § 9a Abs. 3 SchfHwG zu berücksichtigen ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die persönliche Zuverlässigkeit Teil der „Eignung“ ist und dem Antragsteller diese weiterhin fehlte. Die Behörde durfte ihn daher bei der abschließenden Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen; das öffentliche Interesse an ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung überwog.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl nach § 9a Abs. 3 SchfHwG richtet sich abschließend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; zur Eignung zählt auch die persönliche Zuverlässigkeit.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist nur zuverlässig, wenn er die Gewähr bietet, seine Berufspflichten jederzeit zu erfüllen; wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben umfasst dies auch spezifische hoheitlich geprägte Pflichten.
Bietet ein Bewerber nicht die Gewähr, die aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben folgenden spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss die zuständige Behörde die Eignung verneinen und von der Bestellung absehen.
Ist eine frühere Bestellung wegen nachgewiesener Unzuverlässigkeit aufgehoben worden, darf die Behörde den Bewerber in einem unmittelbar anschließenden Neubesetzungsverfahren wegen fortbestehender Unzuverlässigkeit unberücksichtigt lassen; ob sich die Prognose später ändert, ist einzelfallabhängig zu beurteilen.
Bei fehlender Zuverlässigkeit überwiegt im Eilverfahren regelmäßig das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der hoheitlichen Aufgaben gegenüber rein wirtschaftlichen Interessen des Bewerbers.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 142/24
Leitsatz
Bietet ein Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht die Gewähr, auch die sich aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ergebenden spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss ihm die für die Bestellung zuständige Behörde die Eignung für die Ausübung des Amts absprechen und von seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger absehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.3.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.297,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 K 414/24 gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 29.1.2024 anzuordnen, unbegründet sei. Aller Voraussicht nach verletze die vom Antragsgegner nach Durchführung eines Auswahlverfahrens vorgenommene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er könne keinen Anspruch darauf geltend machen, im Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden. Der ihn betreffende Ausschluss aus dem Auswahlverfahren, der ihm mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt worden und im Rahmen dieses Eilverfahrens inzident zu überprüfen sei, sei nicht zu beanstanden. Mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage für den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren sei § 9a Abs. 3 SchfHwG. Danach nehme die zuständige Behörde die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Die persönliche Zuverlässigkeit sei vom Begriff der Eignung umfasst. Dem Antragsteller habe im Zeitpunkt der Bewerberauswahl die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Amts eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gefehlt. Im Hinblick auf den Einwand, der Antragsgegner habe mit dem Ausschluss des Antragstellers ein unzulässiges „Vorprüfungsverfahren“ durchgeführt, verkenne der Antragsteller die Tragweite und Bedeutung der sich aus § 9a Abs. 3 SchfHwG (sowie unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG) ergebenden zwingenden Anforderung der Eignung respektive persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit des Bewerbers.
Diese Würdigung wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass aller Voraussicht nach die vom Antragsgegner nach Durchführung eines Auswahlverfahrens vorgenommene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sei, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Insbesondere ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die persönliche Zuverlässigkeit vom Begriff der Eignung umfasst ist. Hierin liegt eine am Leistungsgrundsatz orientierte zulässige und rechtlich gebotene Konkretisierung des in § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG enthaltenen Merkmals der Eignung (dazu unten 1.). Davon ausgehend ist es zudem unbedenklich, dass der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers wegen weiterhin fehlender Zuverlässigkeit im Rahmen der abschließenden Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat (dazu unten 2.).
1. Nach § 9a Abs. 3 SchfHwG ist die Auswahl zwischen Bewerbern zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die zuständige Behörde legt die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien fest. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 – 1 BvR 838/01 –, BVerfGE 110, 304 = juris, Rn. 67.
§ 9a Abs. 3 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Hierbei bedarf es jedoch der Aufstellung von objektiven, am Leistungsgrundsatz orientierter Kriterien, die die Leistungsmerkmal-Trias des § 9a Abs. 3 SchfHwG konkretisieren und in ihrer Gesamtheit einen tragfähigen Leistungsvergleich der Bewerber um Kehrbezirke ermöglichen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 2279/13 –, juris, Rn. 36 ff., zu § 9 Abs. 4 SchfHwG a. F.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Er hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, zugleich nimmt er aber im Rahmen der in den §§ 13 ff. SchfHwG genannten Aufgaben, namentlich bei der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG), öffentliche Aufgaben wahr. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.
Vgl. noch zum früheren Schornsteinfegergesetz BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 – 8 C 28.11 –, BVerwGE 145, 67 = juris, Rn. 17; sowie zur gegenwärtigen Fassung OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 6.
Bietet ein Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht die Gewähr, diese spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss ihm die für die Bestellung zuständige Behörde die Eignung für die Ausübung des Amts absprechen und von seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger absehen. Dies folgt bereits aus der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG geregelten behördlichen Pflicht zur Aufhebung einer Bestellung, falls der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nachweislich nicht besitzt. Die Regelung soll sicherstellen, dass ungeeignete Personen nicht als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig sind. Sind sie gleichwohl bestellt, muss sichergestellt sein, dass ihre Bestellung aufgehoben und sofort eine Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person veranlasst werden kann.
Vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 33, noch zu § 12 SchfHwG a. F.; daran hat sich mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nichts geändert, vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 44.
Ausgehend davon steht es auch im Einklang mit § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, wenn die zuständige Behörde einen unzuverlässigen Bewerber, dessen Bestellung sie gerade erst aufgehoben hat, nach Neuausschreibung mit dem Ziel der Bestellung einer anderen Person bei der Auswahl unter mehreren anderen Bewerbern nicht berücksichtigt. Seine Bestellung müsste wegen fehlender Zuverlässigkeit umgehend nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG wieder aufgehoben werden und kann deshalb rechtlich nicht geboten sein. Damit wird der Bewerbung nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung beruht in diesem Fall auf einer gerichtlich überprüfbaren Verneinung der Zuverlässigkeit des Bewerbers. Ob und inwieweit bei späteren Bewerbungen noch immer von der Unzuverlässigkeit des Bewerbers ausgegangen werden kann, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, bei der auch spätere Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
2. Hiernach begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner im Einklang mit der der Ausschreibung vom 23.11.2023 als Anlage beigefügten „Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)“, die die Zuverlässigkeit eines Bewerbers zutreffend ausdrücklich zu den Anforderungen an Bewerber zählt, die erneute Bewerbung des Antragstellers wegen seiner fehlenden Zuverlässigkeit unberücksichtigt gelassen hat.
Der Antragsgegner stützt seine Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht auf die im Aufhebungsbescheid vom 4.10.2022 hinsichtlich der früheren Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeführten und die in den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Bereits in seinem Beschluss vom 4.7.2023 – 4 B 77/23 – hat der Senat die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen, weil nachweislich Tatsachen belegten, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht aufweise.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 15 ff.
Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 A 2137/23 hat der Senat zudem den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2023 – 3 K 3153/22 – zuzulassen, mit dem seine Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 4.10.2022 abgewiesen worden war. In diesem Zusammenhang hat der Senat erneut die Einschätzung des Antragsgegners bestätigt, dass es dem Antragsteller im Zeitpunkt der Aufhebung seiner Bestellung an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlte.
Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einschätzung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung am 29.1.2024, also etwas über ein Jahr später, grundlegend geändert haben könnte, behauptet der Antragsteller nicht einmal selbst. Im Übrigen legt es die eingangs zitierte Gesetzesbegründung, wonach im Fall der Aufhebung der Bestellung eines ungeeigneten Bezirksbevollmächtigten die Möglichkeit einer sofortigen Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person sichergestellt werden soll,
vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 33,
nahe, dass die die Unzuverlässigkeit belegenden und zur Aufhebung führenden Tatsachen zumindest im Regelfall im anschließenden Neubesetzungsverfahren weiterhin relevant sind und einer erneuten Bestellung entgegenstehen.
Ungeachtet dessen spricht ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 12.12.2023 auch im Übrigen alles dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Gewähr dafür bot, die spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben mit sich bringt. Nach dem Vermerk hatten die bis zur Neubesetzung des Kehrbezirks bestellten Vertreter weitere Mängel bei der Betreuung des Kehrbezirks durch den Antragsteller festgestellt, die seine Unzuverlässigkeit bestätigten. Insbesondere lagen hiernach vielen Eigentümern keine aktuellen Feuerstättenbescheide vor, so dass diese nicht über die Fristen zur Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten informiert waren. In Abgasrohren und Schornsteinsohlen, die „jahrelang nicht inspiziert, gereinigt, instandgehalten“ worden waren, waren flächendeckend große Ansammlungen an Verbrennungsrückständen festgestellt worden. Der Antragsteller war zudem vielen Kunden in seinem ehemaligen Bezirk gar nicht bekannt. Diese unwidersprochen gebliebenen weiteren Feststellungen erhärten die Berechtigung der Prognose des Antragsgegners, dass es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Erfüllung der mit der Übertragung eines Kehrbezirks verbundenen Berufspflichten fehlte.
Die im Hinblick auf die weiterhin fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers zu seinen Lasten ausfallende Interessenabwägung kann nicht deshalb anders ausfallen, weil mit der Bestellung eines anderen Bewerbers erhebliche finanzielle Einbußen für ihn einhergehen. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers überwiegt insoweit ohne weiteres die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, zumal dieser auch ohne Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin die Tätigkeit als „freier“ Schornsteinfeger ausüben kann.
Fehlt es daher bereits an der für eine Einbeziehung in die Auswahl notwendigen Zuverlässigkeit des Antragstellers, kommt eine mit seinem Verpflichtungsbegehren im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte vorläufige Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von vornherein nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO und folgt der Entscheidung der Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.