Beschwerde verworfen wegen versäumter Begründungsfrist (§146 Abs.4 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein, beachtete jedoch nicht die Frist zur Begründung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO erfolgt war. Der Antragsteller trägt die Kosten. Der Senat setzt den Streitwert beider Rechtszüge auf jeweils 12.500 EUR und erläutert typisierte Streitwerte im vorläufigen Rechtsschutz bei Gewerbeerlaubnis-Widerruf und Untersagungen.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Begründung nicht fristgerecht nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO erfolgt; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts; Streitwert auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach der VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (ein Monat nach Bekanntgabe) nicht eingehalten wird.
Die nachträgliche Nachreichung einer Begründung ersetzt nicht die fristgerechte Begründung und führt zur Verwerfung der Beschwerde, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht kann den Streitwert festsetzen oder die erstinstanzliche Streitwertentscheidung ändern; im vorläufigen Rechtsschutz bei Widerruf der Gewerbeerlaubnis und Untersagungen kann der Senat typisierte Streitwerte (z.B. 5.000 EUR bzw. 2.500 EUR für bestimmte Untersagungsanliegen) zugrunde legen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2687/03
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis und die Untersagung des ausgeübten Gewerbes einen Streitwert von jeweils 5.000 EUR und für die Untersagung nicht ausgeübter Gewerbe bzw. gewerblicher Tätigkeiten einen Streitwert von 2.500 EUR zu Grunde legt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.