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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 31/04·15.01.2004

Beschwerdeverwerfung wegen Nichtbegründung innerhalb Monatsfrist (§146 Abs.4 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht / StreitwertfestsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch die Begründungsfrist nicht einhielt. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe vorgelegt wurde. Zudem wurden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und der Streitwert auf je 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe nach §146 Abs.4 VwGO erfolgt war; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ergangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach der VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eingereicht wird.

2

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, trifft den Beschwerdeführer die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Das zuständige Gericht kann den Streitwert für den einzelnen Rechtszug nach den Vorschriften des GKG (§§ 25 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG) festsetzen und eine erstinstanzliche Streitwertentscheidung ändern.

4

Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortführung einer ausgeübten Tätigkeit bzw. an der Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei der Streitwertbemessung gesondert zu würdigen; der Senat kann dabei auf seine ständige Rechtsprechung zurückgreifen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2657/03

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 4 B 2567/98 -) ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortführung der ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer GmbH, sofern sonstige Anhaltspunkte fehlen, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Betrag von 5.000 DM, heute 2.500 EUR in Ansatz zu bringen. Das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung veranschlagt der Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls mit 5.000 DM, heute also mit 2.500 EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar.