Beschwerde gegen Abänderungsantrag wegen Auswahlentscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur Bescheidung eines Antrags verpflichtete. Das OVG prüft nach §146 Abs.4 VwGO nur fristgerecht vorgetragene Gründe und weist die Beschwerde zurück. Das Gericht betont, dass der im Beschluss enthaltene Hinweis zur Auswahlentscheidung keine Begründung darstellt und die Rüge bzgl. §48 Abs.2 VwVfG NRW unbegründet ist. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen Abänderung des Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO sind nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe zu prüfen; eine ergänzende Begründung ist nicht abzuwarten.
Ein gerichtlicher Hinweis an die Behörde über die vorzunehmende Auswahlentscheidung stellt keine eigenständige Entscheidungsbegründung dar, die eine Abänderung gerichtlicher Verpflichtungsanordnungen rechtfertigt.
Eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung eines Antrags liegt vor, wenn keine Versagungsgründe nach §69a Abs.1 Nr.1 und Nr.3 GewO entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann nach §§20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 4088/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, in deren Rahmen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur die Gründe zu prüfen sind, die die Beigeladene für ihr Begehren auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt hat, so dass ein Abwarten der "ergänzenden Begründung" nicht angezeigt ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Beigeladene meint: "Bereits heute kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die obiter dicta des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002 S. 3691) für den vorliegenden Fall keine ausreichende Grundlage gaben, dem Antrag stattzugeben".
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beigeladene die Begründung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zur Bescheidung des Antrags der Antragstellerin vom 31. Oktober 2003 verpflichtet, weil diesem nicht die Versagungsgründe nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 und 3 GewO entgegen stünden. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, "Allerdings ist nunmehr, nachdem der Antragsgegner die sechs durch die Beigeladene beantragten Festsetzungen ausgesprochen hat, eine zusätzliche Festsetzung der Veranstaltungen der Antragstellerin nicht möglich, da der größere Zeitabstand von etwa einem Monat nicht gewahrt wäre. Dieser Sachverhalt ist aber erst durch die rechtswidrige Auswahlentscheidung des Antragsgegners entstanden und durch Widerruf von erteilten Festsetzungen zu korrigieren (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3691).", handelt es sich um keine Begründung der Entscheidung, sondern um einen Hinweis an die Antragsgegnerin. Dies zeigt auch der darauffolgende Satz, der eine Anregung für die vorzunehmende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin enthält. Deshalb geht die Rüge der Beigeladenen, das Gericht hätte prüfen müssen, "ob die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG.NRW. vorliege", ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.