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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 284/23·15.05.2023

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO gesetzte einmonatige Begründungsfrist ohne Einreichung der Begründung abgelaufen ist. Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwert 7.500 €; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO gesetzte einmonatige Begründungsfrist nicht einhält.

2

Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses.

3

Unterbleibt die fristgerechte Einreichung der Begründung, ist die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.

5

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§§47, 52, 53) und kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen, wenn diese nicht beanstandet wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1603/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6.3.2023 zugestellt. Die Begründungsfrist lief danach am 6.4.2023 ab. Eine Begründung der Beschwerde ist bei Gericht nicht eingegangen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.

4

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.