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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 283/23·21.08.2024

Einstellung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Erledigung; Kostenlast der Antragstellerin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OVG stellt das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein, weil die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt haben. Der Beschluss des VG wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen, da ihr Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zahlung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Streitwert wird auf 246.461,36 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten, vorinstanzlicher Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen; zuvor ergangene Entscheidungen sind nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos zu erklären.

2

Über die Kostentragung in erledigten Verfahren entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); waren die Erfolgsaussichten des einstweiligen Antrags voraussichtlich gering, kann der Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu tragen haben.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung muss der Antragsteller den überwiegend wahrscheinlichen Zahlungsanspruch glaubhaft machen; bloße Verwaltungsuntätigkeit begründet diesen Anspruch nicht automatisch.

4

Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO begründet im Verfahren nach § 123 VwGO nicht generell ein abweichendes Kostenrisiko zugunsten des Klägers, sofern kein überwiegend wahrscheinlicher Anordnungsanspruch besteht.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 75 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 4/23

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.2.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 246.461,36 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich insgesamt ohne Erfolg geblieben, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt.

4

Die Antragstellerin hatte bereits keinen überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anordnungsanspruch auf Zahlung von insgesamt 246.461,36 Euro im Wege der einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Schon mit Verfügung vom 6.5.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Zahlung ersichtlich sei und vor einer hier besonders veranlassten Klärung, ob die begehrte Zuwendungsbewilligung auf der Grundlage der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Klarstellungen des Senats hierzu in seinem Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 40 ff., gegen Unionsrecht verstoße, eine – auch teilweise – stattgebende Entscheidung ohnehin rechtlich nicht in Betracht komme.

5

Nichts Anderes folgt daraus, dass der Antragsgegner über die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung von Überbrückungshilfen III plus und IV über zwei Jahre lang nicht entschieden hat. Seine Säumnis bot allein Anlass für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, entband die Antragstellerin aber nicht von ihrem Kostenrisiko im Verfahren nach § 123 VwGO, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung nur im Fall eines überwiegend wahrscheinlichen Zahlungsanspruchs hätte erfolgreich sein können. Da „ein Fall des § 75 VwGO“ im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist, kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners auch nicht auf der Grundlage der hier nicht einschlägigen Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO in Betracht.

6

Vgl. Nds. OVG vom 8.10.2014 – 7 MS 52/14 –, juris, Rn. 62 ff.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.