Aufschiebende Wirkung abgelehnt bei Vollstreckung durch Versiegelung nach Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte beim OVG NRW die Ablehnung des VG Aachen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 4.10.2017 anzuordnen. Das OVG hielt die Ordnungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig und beschränkte seine Prüfung auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen (§146 Abs.4 S.6 VwGO), das nicht überzeugte. Die behauptete kurzfristige Begleichung von Steuerforderungen und die Berufung auf eine frühere Aussetzungszusage änderten nichts, weil die Bedingungen eines Vergleichs nicht erfüllt wurden. Eine spätere Wiedergestattung kommt in einem separaten Verfahren bei vollständiger Schuldentilgung in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Aufhebung der Zwangsmaßnahme abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beschwerde über die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Prüfung auf das Beschwerdevorbringen nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt; die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung rechtfertigt deren Aufrechterhaltung.
Ist eine zugrunde liegende Gewerbeuntersagungsverfügung bestandskräftig und wurde unmittelbarer Zwang ordnungsgemäß angedroht, kann die Festsetzung unmittelbaren Zwangs (z.B. Versiegelung) vollstreckt werden.
Eine Behörde ist nicht mehr an eine zuvor gegebene Zusage zur Aussetzung der Vollziehung gebunden, wenn der Betroffene die vereinbarten Bedingungen des Vergleichs (z.B. Rückführung rückständiger Forderungen, Erfüllung laufender Pflichten) nicht erfüllt hat.
Die Möglichkeit einer Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach vollständiger Tilgung von Schulden ist gegeben, jedoch in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1933/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.1.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5510/17 (VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.10.2017 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin über die Festsetzung unmittelbaren Zwangs vom 4.10.2017 sei offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Der Einwand, der Antragsteller sei in der Lage, zeitnah die bestehenden Steuerforderungen auszugleichen und sein Steuerberater werde in Kürze die tatsächliche Höhe der Forderungen klären, greift nicht durch. Er ändert nichts daran, dass aus der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 6.4.2016 nunmehr in der ordnungsgemäß angedrohten Form der Festsetzung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Geschäftsräume des Antragstellers vollstreckt werden kann. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht mehr an ihre Zusage einer Aussetzung der Vollziehung aus dem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich vom 17.1.2017 ‒ 3 K 1017/16 ‒ gebunden sei, nachdem der Antragsteller die Bedingungen für diese Zusage, bestehende Rückstände bis zum 31.7.2017 vollständig zurückzuführen und seine laufenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten termingerecht und vollständig zu erfüllen, nicht eingehalten habe. Die fristgerechte Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vergleich behauptet der Antragsteller selbst nicht.
Für den zwar geltend gemachten, aber nach Aktenlage derzeit nicht absehbaren Fall einer nachhaltigen vollständigen Rückführung der Steuerschulden und anderen Rückstände kommt auf Antrag in einem gesonderten Verfahren eine Wiedergestattung in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –,GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 10.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.