Verwerfung einer weiteren Anhörungsrüge als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge vor. Das OVG verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine frühere Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, nicht statthaft ist. Der verwerfende Beschluss ist unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Als unzulässig verworfene Beschwerde/Anhörungsrüge mangels Statthaftigkeit; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine vorherige Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Ein Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft, ist gemäß §§ 152 Abs.1, 152a Abs.4 Satz 3 VwGO unanfechtbar; ordentliche Rechtsmittel stehen gegen ihn nicht zu.
Eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist zu verwerfen, wenn sie lediglich die Fortsetzung eines bereits unstatthaften Rechtsbehelfs darstellt.
Kosten des Verfahrens kann der Beteiligte zu tragen haben, wenn sein Rechtsmittel gemäß § 154 Abs.2 VwGO verworfen wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2612/19
Tenor
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfenden Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.
Der die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfende Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Daher sieht der Senat von der vom Antragsteller begehrten Weiterleitung seiner „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht ab.
Auch als Anhörungsrüge verstanden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; zur Gegenvorstellung OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 – 4 E 297/19 –, juris, Rn. 2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.