Beschwerde gegen Beschlagnahme von Alkoholika als Hehlerware abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Beschlagnahme von in ihrer Wohnung und Gaststätte gefundenen Alkoholika. Das Gericht prüfte nur die vorgetragenen Gründe und sah ausreichende Anhaltspunkte für Hehlerware (Verpackung, Menge). Da die Antragstellerin angekündigte Kaufbelege nicht vorlegte, blieb der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs aus. Die Beschwerde wurde abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschlagnahme von Alkoholika als Hehlerware abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragstellerin, Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren prüft das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügegründe.
Behauptet eine Partei den rechtmäßigen Erwerb beschlagnahmter Gegenstände und kündigt Belege an, der Vorbringung aber nicht nachkommt, darf das Gericht daraus schließen, dass der ordnungsgemäße Erwerb nicht nachgewiesen ist.
Tatsächliche Umstände wie ungewöhnliche Verpackung oder atypisch hohe Stückzahlen können im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indizien dafür herangezogen werden, dass es sich um Hehlerware handelt.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3477/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Auch der Senat ist der Überzeugung, dass es sich bei den in der Wohnung und der Gaststätte der Antragstellerin beschlagnahmten Alkoholika um Hehlerware handelt. Dafür spricht zum einen die teilweise doch recht ungewöhnliche Verpackung der Flaschen, wie z.B. die Aufbewahrung von neun Flaschen Alkohol in einem schwarzen Beutel bzw. die Aufbewahrung von vier Flaschen Alkohol in einem weißen Beutel. Auch das Vorhandensein von zwölf Flaschen Bourbon in der Wohnung der Antragstellerin wird von ihr nicht überzeugend erklärt. Es erscheint dem Senat höchst unwahrscheinlich, dass ein Gastwirt gleich zwölf Flaschen einer bestimmten Spirituose im Großhandel einkauft, deren Unverkäuflichkeit sich sodann im Nachhinein herausstellt. Letztlich entscheidend ist für den Senat jedoch, dass die Antragstellerin - trotz Ankündigung in der Antragsschrift, sie könne den ordnungsgemäßen Erwerb der Spirituosen beweisen, und trotz der Behauptung in der Beschwerdeschrift, im Ermittlungsverfahren sei durch entsprechende Rechnungen und Quittungen belegt worden, dass die Spirituosen auf legalem Wege käuflich erworben worden seien - diese angeblich von ihr im Ermittlungsverfahren vorgelegten Kaufquittungen nicht auch dem Verwaltungsgericht bzw. dem Senat in Ablichtung vorgelegt hat, zumal das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin den von ihr angekündigten Beweis des ordnungsgemäßen Erwerbs bisher nicht angetreten habe. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin offenbar außerstande ist, den ordnungsgemäßen Erwerb der Spirituosen zu belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.