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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 259/22·13.03.2022

Verwaltungsrechtsweg unzulässig bei Besuchsverbot in JVA – Verweisung an Strafvollstreckungskammer

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt ein Verbot des Besuchsempfangs mit Körperkontakt in einer Justizvollzugsanstalt. Das Gericht stellt fest, dass für Maßnahmen des Strafvollzugs der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist und verweist das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts. Eine Kostenentscheidung wird der Schlussentscheidung vorbehalten; die Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt; Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. verwiesen; Beschwerde an das BVerwG nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs, etwa Verbote des Besuchsempfangs mit Körperkontakt, fallen kraft § 40 Abs. 1 VwGO nicht in den Verwaltungsrechtsweg.

2

Gegen derartige Strafvollzugsmaßnahmen ist der gerichtliche Rechtsweg gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG eröffnet; die Entscheidung obliegt der Strafvollstreckungskammer nach § 78a GVG i.V.m. § 110 StVollzG.

3

Erklärt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, hat es nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Verfahren an das zuständige Landgericht (Strafvollstreckungskammer) zu verweisen.

4

Über eine Kostenentscheidung bei Verweisung entscheidet das zuständige Gericht in der Schlussentscheidung; eine sofortige Kostenentscheidung ist nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG ausgeschlossen.

5

Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zu versagen, soweit die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 GVG nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 78a Abs. 1 GVG§ 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Landgericht B.        , Strafvollstreckungskammer verwiesen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

In Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs aus und verweist das Verfahren zugleich an das zuständige Landgericht B.        , Strafvollstreckungskammer.

2

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei dem von dem inhaftierten Antragsteller beanstandeten Verbot des Besuchsempfangs mit Körperkontakt in der JVA X.    geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die streitgegenständliche Maßnahme kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt X.    . Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht B.        .

3

Eine Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.

4

Dieser Beschluss ist nach den §§ 152 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.