Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss wegen Unanfechtbarkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Einstellungsbeschlüsse, die die Rechtsfolgen der Zurücknahme feststellen, gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; ein Streitwert war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen das Verfahren eingestellt und die sich aus der Zurücknahme ergebenden Rechtsfolgen festgestellt werden, sind nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar; eine Beschwerde gegen solche Beschlüsse ist unzulässig.
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht eine gesetzliche Sonderregel die Unanfechtbarkeit bestimmt.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Verwerfung der Beschwerde hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG macht eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts entbehrlich, wenn die Gebühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 175/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.3.2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, die vorliegend entsprechend anwendbar ist. Danach ist ein Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren einstellt und die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme ausspricht, unanfechtbar. Um einen solchen Beschluss handelt es sich bei dem angefochtenen Einstellungsbeschluss vom 11.3.2026. Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.