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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 243/19·05.03.2019

Beschwerde wegen Fristversäumnis und PKH-Gewährung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; die Beschwerde wurde vom OVG als unzulässig verworfen. Die Beschwerdefrist war versäumt und ein früherer Schriftsatz wies keine erforderliche anwaltliche Vertretung auf. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO wurde mangels fristgerechter Erhebung nach Wegfall des Hindernisses versagt. Die Kosten- und Streitwertfestsetzung wurde bestätigt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und nicht fristgerechter Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird.

2

Die Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beginnt mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses und ist einzuhalten.

3

Schriftsätze ohne die nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche anwaltliche Vertretung wahren eine innerhalb der anwaltlichen Vertretung einzuhaltende Beschwerdefrist nicht.

4

Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO setzt voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen wird.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Hs. 2 VwGO§ 60 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 394/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 (beglaubigte Abschrift fälschlich auf den 22.6.2018 datiert) wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 83,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO eingelegt wurde.

3

Der Antragsteller hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Diese begann bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu laufen und endete daher mit Ablauf des 26.7.2018. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 10.7.2018 konnte die Beschwerdefrist nicht wahren, weil die nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche anwaltliche Vertretung fehlte.

4

Dem Antragsteller kann auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 VwGO gewährt werden. Zwar ist sein Schriftsatz vom 10.7.2018 angesichts des bereits erstinstanzlich gestellten Prozesskostenhilfeantrags dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine mit anwaltlicher Hilfe noch einzulegende Beschwerde begehrt. Der Antragsteller hat jedoch die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Hs. 2 VwGO). Er hat nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 18.12.2018 – 4 B 1030/18 – über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 20.12.2018 die Beschwerde anwaltlich vertreten nicht innerhalb der Monatsfrist, also bis einschließlich 21.1.2019 erhoben. Die Beschwerdeschrift seiner Prozessbevollmächtigten ist erst am 14.2.2019, damit verspätet, beim Verwaltungsgericht eingegangen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.