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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 2407/03·03.02.2004

Beschwerde gegen Abweisung vorläufigen Rechtsschutzes: Unzuverlässigkeit nach §35 GewO

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung vom 19.9.2003. Das Verwaltungsgericht lehnte ab mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und Fortführung der Gewerbetätigkeit unzuverlässig i.S.d. §35 Abs.1 GewO. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung nach summarischer Prüfung und führt an, dass geringfügige Zahlungen die desolate Lage nicht ändern. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert jeweils 7.500 EUR.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert jeweils 7.500 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beschwerdeprüfung prüft das Gericht nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe und beschränkt sich auf summarische Erfordernisse des vorläufigen Rechtsschutzes.

2

Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 Abs.1 GewO kann sich aus nachhaltiger Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie der Fortführung gewerblicher Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Zahlungsunfähigkeit ergeben.

3

Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist es ohne Bedeutung, ob die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auf Verschulden beruht oder der Betroffene sich bemüht; maßgeblich ist das Fehlen realistischer Aussicht auf Beseitigung der Rückstände in absehbarer Zeit.

4

Geringfügige Teilzahlungen an öffentliche Gläubiger beeinflussen die Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht, wenn weiterhin erhebliche Rückstände bestehen.

5

Kosten- und Streitwertentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz richten sich nach §154 Abs.2 VwGO sowie §§25 Abs.2 S.2, 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG; der Streitwert kann im Aussetzungsverfahren angepasst bzw. halbiert werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35 Abs. 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3675/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 19. September 2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner Zahlungs- und Erklärungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern sowie wegen Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO.

4

Die auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers abhebende - selbstständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch die Einwendungen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Es ist unerheblich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob er bemüht ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Allein entscheidend ist, dass diese Bemühungen bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dies in absehbarer Zeit noch geschehen könnte. Ob der Antragsteller, wie er behauptet, die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtkasse Remscheid und der Berufsgenossenschaft zurückgeführt hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Es handelt sich dabei um Beträge in Höhe von insgesamt etwa 3.500 EUR. Da ungeachtet dessen noch immer Rückstände in Höhe von weit mehr als 30.000 EUR bestehen, ändert sich durch die vergleichsweise geringfügigen Zahlungen an der desolaten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nichts.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Aus dem im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen ist der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich 7.500 EUR ergibt.