Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen angeblicher Verstöße gegen Sperrzeiten. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da der polizeiliche Einsatzbericht die Annahme von Publikumsverkehr stützt und der Antragsteller keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorgelegt hat. Pauschale Behauptungen, es handle sich nur um Familienmitglieder, genügen nicht. Die Beschwerde wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren genügt die nachvollziehbare Würdigung eines polizeilichen Einsatzberichts, sofern der Antragsteller keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte zur Widerlegung vorlegt.
Pauschale Behauptungen, anwesende Personen seien „ausschließlich Familienmitglieder“, sind kein ausreichendes substantiiertes Vorbringen, um die Annahme von Publikumsverkehr und damit einen Verstoß gegen Sperrzeiten zu entkräften.
Die bloße Bezeichnung anwesender Dritter als ‚Privatgäste‘ durch den Betriebsinhaber verhindert nicht deren Einordnung als Gäste; es bedarf konkreter Angaben zu Identität, Beziehung und Zeitpunkt der Anwesenheit.
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist auf die Rügen beschränkt, die der Senat gemäß §146 Abs.4 S.6 VwGO zu prüfen hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2657/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.2.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäß gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 7831/20 (VG Düsseldorf) gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.11.2020 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses spreche alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Vieles spreche dafür, dass die im Einsatzbericht der Polizei festgestellten Umstände am 00.10.2020 gegen 1:18 Uhr, wonach der Türsteher der Shisha-Bar die Einsatzkräfte gerufen habe, die Gaststätte zum Zeitpunkt des Einsatzes geöffnet gewesen sei, Publikumsverkehr habe wahrgenommen werden können und drei Personen die Bar betreten hätten, einen Verstoß gegen die Sperrzeitenregelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 11.2.2020 dargestellt hätten. Mangels substantiierten Vorbringens und plausibler Angaben des Antragstellers zum tatsächlichen Geschehen habe die pauschale Behauptung, es habe sich bei den anwesenden Gästen lediglich um Familienmitglieder gehandelt, die Annahme eines Verstoßes gegen die Betriebszeitenregelung nicht zu entkräften vermocht. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro stelle sich ebenfalls als rechtmäßig dar.
Die gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Der Antragsteller beanstandet ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW bejaht, weil die Entscheidung auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhe.
Er macht geltend, dass sich zum Zeitpunkt des Verstoßes ausschließlich Familienmitglieder in der Gaststätte befunden hätten. Es habe entgegen der Feststellungen des polizeilichen Einsatzberichts keinen Türsteher der Shisha-Bar gegeben. Die Feststellung im polizeilichen Einsatzbericht, es habe Publikumsverkehr wahrgenommen werden können, sei unsubstantiiert.
Selbst wenn abweichend vom Polizeibericht nicht ein Türsteher, sondern der Antragsteller selbst die Polizei gerufen haben sollte, fehlt es an jedweder konkreten Darlegung, die geeignet wäre, die weiteren Feststellungen der Polizeibeamtin, wonach die Bar geöffnet gewesen und durch die eingesetzten Beamten Publikumsverkehr wahrgenommen worden sein soll, in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Behauptung, es handele sich bei den Personen ausschließlich um Familienmitglieder, genügt insoweit nicht. Vielmehr wären hierzu vom Antragsteller konkrete ‒ hier indes fehlende ‒ Angaben zur Identität der Familienmitglieder, die sich in der Bar zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes bereits aufgehalten oder während des Einsatzes die Bar betreten haben sollen, zu erwarten gewesen. Dass es auf derartige Angaben ankommt, muss dem Antragsteller schon deshalb bewusst sein, weil bereits das Verwaltungsgericht ihn in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2015 ‒ 4 B 762/15 ‒, juris, Rn. 15 ff.,
darauf hingewiesen hatte, dass Schankgäste nicht bereits dadurch zu „Privatgästen“ werden, dass sie der Betriebsinhaber als solche deklariert.
Haben sich nach den polizeilichen Feststellungen auch andere Personen als die Beschäftigten des Betriebes nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen aufgehalten und dort die Annehmlichkeiten der Gaststätte in Anspruch genommen, so reicht es deshalb weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass der Betriebsinhaber diese anderen Personen – wie hier – pauschal als „Familienmitglieder“ bezeichnet, um ihre Einordnung als Gäste zu hindern. Eine solche Bezeichnung ist vielmehr für sich genommen unerheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2015 – 4 B 762/15 –, juris, Rn. 19.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Senats.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2019 – 4 B 1843/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).