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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 235/19.A·19.03.2019

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Asylklage wegen gesetzlichem Aufschub verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des BAMF. Das OVG NRW lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil für Asylklagen kraft Gesetzes Aufschub nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG besteht und § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist. Ein gesonderter Antrag, die Abschiebung aufzuheben, wurde nicht eigenständig berücksichtigt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen, da Aufschub kraft § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG besteht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Rechtsstreit kraft Gesetzes bereits aufschiebende Wirkung hat (z. B. § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG).

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Voraussetzungen für eine eigenständige Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen nicht, soweit das Gesetz dem Kläger bereits Aufschub gewährt und die Behörde den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.

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Anträge, mit denen unmittelbar die Aufhebung einer Abschiebung verlangt wird, sind gegenüber Maßnahmen der Ausländerbehörde ohne eigenständige Bedeutung, sofern die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde liegt.

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Die Kostenentscheidung bei abgelehnten Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den specialrechtlichen Vorschriften des AsylG (insbesondere § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 1331/18.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.2.2018 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 1331/18.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.2.2018 ist unzulässig. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist kein Raum, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Ziffer 5 ausgeführt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.

3

Dem weiteren Antrag, „die Abschiebung nach Pakistan aufzuheben“, misst der Senat neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).