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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 2341/03·08.02.2004

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Zuverlässigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung. Zentral ist, ob spätere Zahlungen und die finanzielle Lage seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit beeinflussen. Das Gericht prüft nur fristgerecht vorgebrachte Gründe und stellt auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ab. Mangels nachweisbarer Sanierung und wegen erheblicher Steuerrückstände wird die Beschwerde abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes mangels substantiierten Vortrags und wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragenen Gründe; nachfristlich erfolgte Zahlungen bleiben unberücksichtigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).

2

Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids) abzustellen.

3

Erhebliche und andauernde Steuerrückstände in Verbindung mit dem Fehlen eines nachvollziehbaren Sanierungskonzepts begründen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.

4

Zur Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung ist eine substantiiert dargetane Aussicht auf Erfolg bzw. das Vorliegen gewichtiger Umstände vorzulegen; fehlende Darlegungen zur Zahlungsfähigkeit können die Versagung rechtfertigen.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3365/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (20. November 2003) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO).

3

Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen des Antragstellers können deshalb schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon müssen sie auch deshalb außer Betracht bleiben, weil bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003, abzustellen ist.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 5. August 2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen seiner Bereitschaft, ein Gewerbe trotz Fehlens der für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nötigen finanziellen Mittel fortzusetzen, gewerbeübergreifend unzuverlässig. Ein nachvollziehbares Sanierungskonzept habe er nicht vorgelegt.

5

Die dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob die Mitteilung des Finanzamts Krefeld, bei der kontoführenden Bank des Antragstellers lägen Vorpfändungen vor, zutreffend ist. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller über die für die Fortführung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist zu verneinen, weil die Rückstände beim Finanzamt bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch mehr als 26.000 EUR betrugen. Es ist dem Antragsteller damit über einen Zeitraum von drei Jahren nicht gelungen, seine Schulden nachhaltig zurück zu führen. Vielmehr sind sie seit Beginn des Untersagungsverfahrens im September 2000 von umgerechnet gut 18.000 EUR bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides um weitere 8.000 EUR angestiegen. Insofern waren die Bemühungen des Antragstellers letztlich erfolglos. Für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller inzwischen die aktuellen Vorsteueranmeldungen einreicht und die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 abgegeben hat; denn bisher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dadurch die Rückstände in erheblichem Umfang mindern werden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die desolate wirtschaftliche Situation des Antragstellers in absehbarer Zeit bessern könnte. Soweit er geltend macht, er habe im Jahre 2002 Einnahmen in Höhe von 51.000 EUR gehabt, und auch zukünftig seien gute Gewinne zu erwarten, ist daran zu erinnern, dass es ihm trotz der guten Einnahmen nicht gelungen ist, die Schulden zu tilgen. Die Rückstände beim Finanzamt sind im Gegenteil in der Zeit von Anfang Juli 2002 bis Mitte November 2002 von umgerechnet rund 30.600 EUR auf mehr als 38.000 EUR angestiegen. Zu Recht weist deshalb das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es an einem nachvollziehbaren Sanierungskonzept fehlt, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zu einer regelmäßigen Zahlung von Raten in der Lage ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar.