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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 232/16·29.06.2016

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung wegen Fortführung eines untersagten Gewerbes. Streitpunkt war, ob die Tätigkeit durch Gründung einer KG bzw. Einschaltung einer Verwaltungs‑GmbH nicht mehr der Untersagung unterfällt. Das OVG bestätigt, dass bei einer KG die geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafter als Gewerbetreibende gelten und die Angaben der Antragstellerin die erstinstanzliche Feststellung nicht erschüttern. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist Gewerbetreibender nicht die Gesellschaft selbst, sondern die geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafter (bei der KG: der Komplementär), die unternehmerisch tätig werden.

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Die formale Verlagerung eines Unternehmens auf eine Personengesellschaft oder die Zwischenschaltung einer Verwaltungs‑GmbH entzieht eine bestehende Gewerbeuntersagung nicht der Anwendbarkeit, wenn die untersagte Tätigkeit faktisch vom Betroffenen fortgeführt wird.

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Eine Verwaltungs‑GmbH, deren Betriebsgegenstand die Beteiligung an und die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft ist, übt selbst gewerbliche Tätigkeit aus und kann als Träger unternehmerischer Betätigung angesehen werden.

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Im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz ist die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt; bloße formale Änderungen ohne substantiierte Tatsachen- oder Rechtsvorträge genügen nicht, um die Entscheidung zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 82/16

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 163/16 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4.1.2016 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme, die Antragstellerin übe entgegen der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 19.8.2015, weiterhin das Gewerbe „Erstellen von Industrieböden, Estrich glätten“ aus, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin weiterhin selbst das Gewerbe betreibe, auch wenn es nunmehr unter der leicht modifizierten Bezeichnung „Erstellen von Industriefußböden und Putzarbeiten“ von der neu gegründeten E.     GmbH & Co. KG angemeldet worden ist. Denn bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit – wie etwa einer Kommanditgesellschaft – sei Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts nicht die Personengesellschaft selbst, sondern deren geschäftsführender Gesellschafter – bei einer Kommanditgesellschaft der Komplementär –. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 5, Ende des dritten Absatzes). Er sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer Wiederholung dieser zutreffenden Erwägungen ab.

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Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Gewerberechtlich unerheblich ist, dass nunmehr formal die Kommanditgesellschaft Trägerin des Unternehmens ist, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Geschäftsführerin nunmehr die Antragstellerin ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Kommanditgesellschaften nicht die Personengesellschaft als solche als Gewerbetreibende anzusehen ist, sondern die persönlich haftenden Gesellschafter und die Kommanditisten, wenn sie unternehmerisch tätig werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 – 1 B 162.92 –, GewArch 1993, 156 = juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 21.7.1964 – 1 C 102.61 –, GewArch 1965, 7, 8 f.

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Dementsprechend ist eine Verwaltungs-GmbH, deren Betriebsgegenstand – wie hier – die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft und die Geschäftsführung bei dieser ist, selbst gewerblich tätig.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – 1 C 3.93 –, BVerwGE 100, 187 = juris, Rn. 1 und 24.

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Hier ist die Tätigkeit der Antragstellerin nunmehr gerade auf die unternehmerische Betätigung als Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft gerichtet, für die die Antragstellerin das konkret untersagte Gewerbe fortsetzt. Die Gewerbeuntersagungsverfügung war gerade darauf gerichtet, diese Tätigkeit ordnungsrechtlich zum Schutz des Rechtsverkehrs zu unterbinden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).