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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 2218/03·27.01.2004

Beschwerde gegen Aussetzungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der die Zuverlässigkeit seines Spielhallenbetriebs in Frage gestellt wurde. Streitfrage war, ob erhebliche Steuerschulden und weitere Verwaltungsmängel Unzuverlässigkeit begründen und die Vollziehung rechtfertigen. Das OVG stellte auf die Vollziehbarkeit der Steuerbescheide ab, bestätigte die Unzuverlässigkeit und sah das öffentliche Vollziehungsinteresse als überwiegen an. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt und Streitwerte festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im ordnungsbehördlichen Aussetzungsverfahren ist maßgeblich, ob Steuerbescheide vollziehbar sind; die fehlende Rechtskraft der Bescheide steht der Vollziehbarkeit nicht entgegen.

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Erhebliche Steuerschulden und die Nichtabgabe erforderlicher steuerlicher Erklärungen können die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen.

3

Verwaltungsvorgänge und wiederholte Verstöße gegen einschlägige Gesetze (z.B. Jugend- oder Lebensmittelrecht) können eine eigenständige Begründung für Unzuverlässigkeit darstellen.

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Bei der Abwägung im Aussetzungsverfahren überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn die festgestellten Umstände die Zuverlässigkeit des Betriebs ernstlich in Frage stellen.

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Für die Streitwertbemessung bei Spielhallen ist auf die nach der Größe zulässige Zahl der Geldspielgeräte abzustellen; für jedes zusätzliche Gerät kann ein pauschaler Betrag berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3492/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, auf 19.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. August 2003. Der Antragsteller sei unzuverlässig, weil er Steuerschulden in erheblichem Umfang habe auflaufen lassen. Zudem stelle die Nichtabgabe der erforderlichen Erklärungen eine die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründende Verletzung steuerlicher Pflichten dar. Im Übrigen ergäben sich aus den Verwaltungsvorgängen weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil dieser wiederholt unberechtigt Siegel von der Spielhalle bzw. einzelnen Spielgeräten entfernt, gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verstoßen sowie Spielgeräte ohne ausreichende Kennzeichnung betrieben habe.

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Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob die den Steuerforderungen zu Grunde liegenden Bescheide noch nicht " rechtskräftig " sind und deren Rechtmäßigkeit fraglich ist. Entscheidend ist allein, ob die Steuerbescheide vollziehbar sind und deshalb die Steuern von Rechts wegen entrichtet werden müssen.

5

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, und vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111.

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Dafür, dass es vorliegend an der erforderlichen Vollziehbarkeit fehlt, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her.

7

Soweit der Antragsteller sich gegen die vom Verwaltungsgericht aus den Verwaltungsvorgängen hergeleiteten Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit wendet, braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss handelt es sich erkennbar um eine zusätzliche - selbstständig tragende - Begründung. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers ändern nichts an der Feststellung, dass er schon wegen seiner Steuerrückstände unzuverlässig ist.

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Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse des Antragstellers daran, vorerst von einer Vollziehung und den damit verbundenen Nachteilen verschont zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes stellt der Senat auf die Zahl der nach der Größe der Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte - im vorliegenden Falle neun -, und nicht auf die Zahl der tatsächlich dort aufgestellten Geldspielgeräte ab. Dementsprechend ist streitwertmäßig ein weiteres Geldspielgerät mit 1.000 EUR in Ansatz zu bringen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.