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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 2/04·24.02.2004

Vorläufiger Rechtsschutz verwehrt wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit (Steuerschulden)

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid vom 14.4.2003 zur Versagung/Zum Widerruf einer Spielhallenerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt sie wegen erheblicher Steuerschulden und anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit für nicht zuverlässig; diese Beurteilung bestätigte das OVG im Beschwerdeverfahren. Auf Prognosen einer möglichen Rückgang der Schulden nach Abgabe von Erklärungen kam es mangels substantiierter Darlegung nicht an. Kosten und Streitwert (10.000 €) wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit reicht anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit infolge erheblicher Steuer- und Abgabenrückstände aus; auf die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht an.

2

Bei einstweiligen Anordnungen ist es zulässig, sich auf bestehende Schätzungsbescheide als Grundlage für die Feststellung von Steuerrückständen zu stützen, solange diese noch Bestand haben.

3

Behauptungen über eine künftige Minderung von Steuerschulden sind im Eilverfahren substantiiert darzulegen; bloße mögliche oder auf mündlichen Angaben beruhende Prognosen genügen nicht.

4

Die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann zuungunsten des Gewerbetreibenden ausgehen, wenn seinerseits keine Erfolg versprechende Sanierung oder Beendigung des Betriebs erkennbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 802/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil sich der angefochtene Bescheid vom 14. April 2003 bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise und auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Diese besitze nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit, weil sie wegen Steuer- und Abgabenrückständen in Höhe von mehr als 500.000 EUR anhaltend wirtschaftlich leistungsunfähig sei und nicht über ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfüge. Bei dieser Sachlage müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Das sei hier nicht geschehen.

3

Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass es auf die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht ankommt. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Steuerforderungen zu Grunde gelegt, die sich aus den Schätzungsbescheiden ergeben; solange diese Bestand haben, hat die Klägerin die darin aufgeführten Steuern zu entrichten. Dass in absehbarer Zeit, etwa nach Abgabe entsprechender Steuererklärungen, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Aufhebung der Schätzungsbescheide und eine nachhaltigen Minderung der Steuerrückstände und somit die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, ist nicht dargelegt. Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Finanzamts E. -V. vom 28. November 2003 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass darin eine nicht unerhebliche Reduzierung der Rückstände nach Abgabe der ausstehenden Erklärungen und Voranmeldungen lediglich für möglich gehalten wird und diese Einschätzung lediglich aufgrund von mündlichen Angaben der Antragstellerin erfolgt ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Soweit es um die Erteilung oder den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen geht, orientiert sich der Senat bei der Streitwertbemessung grundsätzlich an der Zahl der zulässigen Geldspielgeräte. Da die dem Gericht vorliegenden Akten insoweit keine Anhaltspunkte geben, erscheint es sachgerecht, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert auch im Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.