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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 20/22·09.02.2022

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; das OVG bestätigt diese Entscheidung und weist die Beschwerde zurück. Es stellt die formelle Rechtfertigung der Vollziehung und die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen langjähriger Steuerschulden und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fest.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten; Streitwert 10.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO ist formell ausreichend, wenn die Behörde darlegt, dass durch das Abwarten des Klageergebnisses ein erheblicher öffentlicher Schaden droht oder durch Nichtabführung öffentlich-rechtlicher Abgaben Wettbewerbs- bzw. Vermögensvorteile entstehen können.

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Die gerichtliche Überprüfung von Beschwerdevorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die Erschütterung der erstinstanzlichen Annahmen beschränkt; der Beschwerdeführer muss substantiierte Einwendungen vortragen.

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Die Feststellung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit erfordert eine Gesamtprognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, bei der Steuerrückstände nach absoluter Höhe, Verhältnis zur Gesamtbelastung und Dauer sowie sonstige Anhaltspunkte für fehlende Sanierungschancen zu berücksichtigen sind.

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Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbleibt als Aufgabe des Gerichts; ob die zur Begründung der Vollziehung angeführten Gefahren tatsächlich eintreten, ist im Rahmen dieser Abwägung zu prüfen und begründet nicht allein die Unzulässigkeit der Vollziehungsanordnung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1433/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.7.2021 erhobenen Klage (1 K 4207/21 VG Köln) anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genüge den formalen Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die Antragstellerin erweise sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung als gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie seit einigen Jahren ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur ganz unzureichend nachgekommen sei, werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Der Einwand der Beschwerde, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entspreche nicht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, greift nicht durch.

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Den vom Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung wiedergegebenen Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in ihrer Begründung zu Nr. 2 ihres Bescheids vom 12.7.2021 ausgeführt, es sei nicht hinnehmbar, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Nur durch die sofortige Untersagung der betriebenen und jeder weiteren Gewerbetätigkeit könne verhindert werden, dass der Allgemeinheit von dem Betrieb der Antragstellerin durch die Nichtabführung von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben weiterer Schaden zugefügt werde. Ebenso wenig könne hingenommen werden, dass die Antragstellerin sich durch Vorenthaltung öffentlicher Abgaben einen unberechtigten Vermögens- und Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden und Steuerzahlern verschaffe, die ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkämen. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2021 ‒ 4 B 806/21 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Der weitere Einwand, in dem angefochtenen Bescheid fehlten erforderliche Feststellungen zum Verhältnis der Steuerschulden zur Gesamtbelastung der Antragstellerin, verfängt ebenfalls nicht.

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Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung sind seit langem höchstrichterlich dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass ‒ insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes ‒ Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose erforderlich. Dies schließt es aus, allein auf eine bestimmte Höhe von Steuerrückständen abzustellen, denn dadurch könnte die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nur zu einem Teil erfasst werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1997 – 1 B 81.97 –, juris, Rn. 5, m. w. N.

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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht und unter sorgfältiger Auswertung des vollständigen Akteninhalts die Einschätzung der Antragsgegnerin bestätigt, dass die Antragstellerin aufgrund der Zeitdauer der aufgelaufenen Rückstände ab 2011 bzw. 2008, ihrer Höhe, die am 3.5.2021 beim Finanzamt C.    -Außenstadt 183.490,49 Euro und am 20.4.2021 beim städtischen Kassen- und Steueramt 157.259,04 Euro ausmachte, und der erforderlichen, zuletzt erfolglosen, Vollstreckungsmaßnahmen sowie der fehlenden Einhaltung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Auf dieser Grundlage ließ sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zweifelsfrei beurteilen. Weitere Feststellungen zum Verhältnis der Steuerschulden zur Gesamtbelastung der Antragstellerin waren nicht erforderlich. Die noch in der Anhörung sowie erstinstanzlich von der Antragstellerin als bestehend geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.050.000,00 Euro ist angesichts des zu diesem Zahlungsanspruch ergangenen rechtskräftigen klageabweisenden Urteils des OLG Köln vom 20.6.2018 – 13 U 291/15 – (jedenfalls in absehbarer Zeit) nicht realisierbar. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass mit einer unproblematischen zeitnahen Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu rechnen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal auch das Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts nicht geltend gemacht worden ist.

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Vgl. zu dessen Voraussetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).