Ablehnung von PKH und Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; ferner beschwerte er sich gegen die Versagung von PKH und die Streitwertfestsetzung. Das OVG lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, verwies die Beschwerde gegen die PKH‑Versagung zurück und verwarf die Streitwertbeschwerde als unzulässig. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses durch die Niederschlagung der Forderung als erledigt angesehen.
Ausgang: Antrag auf PKH und die weitergehenden Beschwerden wurden abgelehnt bzw. als unzulässig verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten der Instanz.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz entfällt, wenn die Antragsgegnerin in einem gleichgelagerten Verfahren die streitgegenständliche Forderung niederschlägt, sodass die Rechtssache erledigt ist.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach GKG ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand den Schwellenwert von 200,00 Euro nicht erreicht und die Gerichtsgebühren bereits in der geringstmöglichen Wertstufe festgesetzt sind (§ 68 GKG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG; der Antragsteller trägt die Kosten der Instanz, soweit keine Gebührenfreiheit angeordnet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 460/21
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird verworfen.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren dieser Instanz. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Verfahren über die Streitwertbeschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten aller Verfahren werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Senat versteht das bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 23.12.2021 eingegangene Schreiben des Antragstellers, mit dem er „alle statthaften Rechtsmittel“ einlegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wäre jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist entfallen, nachdem die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 22.3.2021 in dem Verfahren gleichen Rubrums VG Gelsenkirchen 12 L 350/21 mitgeteilt hatte, die hier streitgegenständliche Forderung werde niedergeschlagen. Damit hat sich sein Antragsbegehren erledigt.
2. Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet.
3. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die streitwertabhängigen Gerichtsgebühren auf der Grundlage der angefochtenen Streitwertfestsetzung (von 20,00 Euro) schon jetzt innerhalb der geringstmöglichen Wertstufe festgesetzt worden sind und sich selbst bei einer Streitwertfestsetzung auf Null nicht weiter verringern würden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).