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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 197/17·05.07.2017

Beschwerde gegen Löschung aus Architektenliste wegen Beitragsrückständen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufs- und KammerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Löschungsbeschluss aus der Architektenliste wegen erheblicher Beitragsrückstände beim berufsständischen Versorgungswerk. Fraglich war, ob öffentliche Vollziehungsinteressen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers weichen müssen. Das OVG bestätigt die Löschung und die sofortige Vollziehung, weil keine tragfähigen Nachweise zur nachhaltigen Sanierung und fortbestehende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Besorgnis der Unzuverlässigkeit stützen.

Ausgang: Beschwerde gegen Löschung aus der Architektenliste wegen Beitragsrückständen und Unzuverlässigkeit abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Löschung aus einer berufsständischen Liste kann gerechtfertigt sein, wenn erhebliche Beitragsrückstände und das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts die Zuverlässigkeit des Eintragungsinhabers in Frage stellen.

2

Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung der Vorinstanz nur zu ändern, wenn das Beschwerdevorbringen substantiiert und durchgreifend darlegt, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegt.

3

Die nachträgliche Begleichung von Rückständen entkräftet nicht automatisch die begründete Besorgnis künftiger Unzuverlässigkeit, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten und wiederholten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis Bedenken verbleiben.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Löschung aus der Architektenliste ist nicht gleichbedeutend mit einem vorläufigen Berufsverbot, da berufliche Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis weiterhin möglich bleiben.

5

Ein Anspruch auf Wiedereintragung besteht nicht automatisch; die betroffene Person kann die Wiedereintragung nur durch vollständigen Nachweis verlässlich geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und Erfüllung sonstiger Berufspflichten geltend machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 6 Satz 1 Buchstabe d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW§ 12 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1713/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.1.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, dass der angegriffene Löschungsbeschluss seine Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) i. V. m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW findet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass beim Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschungsverfügung der Antragsgegnerin im Oktober 2016 erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen waren, er seinen Beitragsverpflichtungen bereits seit geraumer Zeit nicht mehr nachkam und kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt worden war. Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Der Antragsteller bestreitet lediglich, er sei nicht generell zahlungsunfähig und habe im Beschwerdeverfahren bezogen auf die betreffenden Beitragsrückstände ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, aufgrund dessen eine zeitnahe Rückführung der Beitragsrückstände hinreichend gesichert zu erwarten stehe. Mittlerweile hat der Antragsteller tatsächlich seine Beitragsschulden getilgt.

3

Das Vorbringen des Antragstellers stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon im Ansatz nicht in Zweifel, er sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschungsverfügung wegen seiner erheblichen Beitragsrückstände unzuverlässig gewesen. Das Beschwerdevorbringen stellt aber auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung nicht durchgreifend in Frage. Auch wenn der Antragsteller seine Sanierungsbemühungen weiter fortgesetzt hat, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber seinem Aussetzungsinteresse. Denn auch gegenwärtig lässt sich nicht feststellen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nachhaltig verbessert hat. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass der Antragsteller seine Beitragsschulden inzwischen ‒ allerdings deutlich später als in der Beschwerdebegründung angekündigt ‒ beglichen hat. Denn der Antragsteller ist ‒ gerade auch in den vergangenen Monaten und Wochen, in denen er seine Beitragsschulden getilgt hat ‒ mehrfach wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Damit besteht auch aktuell weiterhin die begründete Besorgnis, dass sich die mit dem Löschungsbeschluss bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann.

4

Etwas anderes folgt nicht schon daraus, dass der Antragsteller über nur teilweise belastetes Grundeigentum verfügt. Dieser Umstand hat schon in der Vergangenheit nicht dazu beigetragen, dass der Antragsteller seinen Zahlungspflichten regelmäßig nachgekommen ist. Auch wenn nicht von einer Überschuldung des Antragstellers auszugehen sein sollte, ist dieser jedoch offensichtlich nicht bereit oder in der Lage, das vorhandene Vermögen so zu nutzen, dass sämtliche offenen Forderungen beglichen und laufende Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt werden. Auch das Vorbringen, der Antragsteller habe schon fünf Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zur Löschung gebracht, er werde die den weiteren Eintragungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten kurzfristig begleichen, einen weiteren Beitragsvorschuss an das Versorgungswerk der Antragsgegnerin zahlen und bemühe sich ernsthaft, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, genügt angesichts seines Zahlungsverhaltens bis in die jüngste Vergangenheit nicht, um annehmen zu können, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens werde er nunmehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Schon in der Vergangenheit hat der Antragsteller entsprechende Absichtsbekundungen abgegeben, einzelne Forderungen beglichen, dafür aber andere vernachlässigt. Angesichts der zahlreichen erst kurz zurück liegenden Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis fehlt es weiterhin an einem ausreichenden Nachweis dafür, dass der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet hat bzw. dies in absehbarer Zeit so verlässlich bevorsteht, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse zurücktreten müsste. Weiterhin hat der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch seine laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung nicht im Einzelnen offengelegt. Nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller tatsächlich in der Lage sein wird, seine Schulden zu tilgen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.7.2012 ‒ 4 B 183/12 ‒, m. w. N., bezogen auf die Anforderungen an ein tragfähiges Sanierungskonzept.

6

Die Löschung aus der Architektenliste unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie kommt insbesondere nicht einem vorläufigen Berufsverbot gleich. Dem Antragsteller bleibt es vielmehr unbenommen, den wesentlichen Teil seiner Berufsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu erfüllen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2013 ‒ 4 B 23/13 ‒, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 17.3.2008 ‒ 6 B 7.08 ‒, Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 = juris, Rn. 8.

8

Sofern es ihm ‒ wie erneut angekündigt ‒ in Zukunft gelingen sollte, einen vollständigen Nachweis über verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erbringen und auch seinen sonstigen Berufspflichten nachzukommen, kann er dies im Wege eines Wiedereintragungsverfahrens geltend machen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).