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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1929/05·02.03.2006

Beschwerde: Verkauf von Eintrittskarten fällt unter §56 Abs.1 Nr.1 h GewO

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Auslegung des VG, wonach der Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien vom Vertriebsverbot für Wertpapiere nach §56 Abs.1 Nr.1 h GewO erfasst ist. Das OVG prüfte die vorgetragenen Gründe und hielt Eintrittskarten für kleine Inhaberpapiere i.S.v. §807 BGB, damit Wertpapiere. Sinn und Zweck der Vorschrift und die Gefahren von Fälschungen rechtfertigen die Einordnung; Verfassungs- und Bestimmtheitsbedenken wurden zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Auslegung, dass der Verkauf von Eintrittskarten unter §56 Abs.1 Nr.1 h GewO fällt, wurde abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff "Wertpapiere" in §56 Abs.1 Nr.1 h GewO ist im Sinne des weiten Wertpapierbegriffs auszulegen und erfasst auch kleine Inhaberpapiere wie Eintrittskarten.

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Eintrittskarten sind als kleine Inhaberpapiere i.S.v. §807 BGB Wertpapiere, weil sie ein Privatrecht in Urkundenform verbrieft, das ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.

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Fehlende ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelungen und die fortbestehende Gesetzeslage sprechen dafür, sog. kleine Inhaberpapiere in den Anwendungsbereich von §56 Abs.1 Nr.1 h GewO einzubeziehen.

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Das Verbot des Vertriebs von Wertpapieren nach §56 Abs.1 Nr.1 h GewO verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot und ist wegen der erheblichen Gefahr von Verfälschungen und Diebstahl verhältnismäßig (Art.12 GG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO§ 1 Abs. 1 WPapG§ 2 Abs. 2 WpÜG§ 1 Abs. 11 Satz 2 KWG§ 807 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1091/05

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien werde von dem in § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO normierten Verbot des Vertriebs von Wertpapieren erfasst. Seine Einwendungen greifen jedoch nicht durch.

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Die Vorschriften der Gewerbeordnung bestimmen selbst nicht ausdrücklich, was unter Wertpapieren zu verstehen ist. Soweit der Wertpapierbegriff in zahlreichen anderen Gesetzen Verwendung findet, hilft dies vorliegend nicht weiter, weil es eine für alle Vorschriften allgemein gültige Begriffsbestimmung nicht gibt.

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Vgl. schon Hueck, Recht der Wertpapiere, 10. Aufl. 1967, Seite 1 f.

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Definitionen in gesetzlichen Regelungen (z.B. § 1 Abs. 1 WPapG, § 2 Abs. 2 WpÜG, § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG), messen diesen Geltung jeweils nur für das betreffende Gesetz zu.

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Die danach gebotene Auslegung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO führt zu dem Ergebnis, dass der hier in Rede stehende Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien von dem Regelungsgehalt der Vorschrift erfasst wird.

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Derartige Eintrittskarten sind sog. kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden; denn es handelt sich jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann (sog. weiter Wertpapierbegriff).

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Vgl. etwa Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Einführung vor § 793 Rn. 1, und juris- Praxiskommentar BGB, 2. Aufl. 2004, § 793 Rn. 9, jeweils m.w.N.

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Die Beschwerdebegründung gibt nichts dafür her, dass sich an dieser seit langem anerkannten Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts etwas geändert hat. Zwar hat die die Schriftform betreffende Regelung des § 126 BGB eine Änderung erfahren; dies ist aber ohne Bedeutung. Denn eine Unterzeichnung der sog. kleinen Inhaberpapiere war und ist nicht erforderlich. § 793 Abs. 2 Satz 2 BGB findet bei diesen Papieren keine entsprechende Anwendung, vgl. § 807 BGB.

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Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO erfasst entsprechend dem weiten Wertpapierbegriff auch Eintrittskarten für Fußballspiele

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Dass der historische Gesetzgeber seinerzeit solche Eintrittskarten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausnehmen wollte, legt die Beschwerde nicht dar. Ob er sie überhaupt in den Blick genommen hat, erscheint fraglich, ist aber letztlich ohne Bedeutung. Angesichts der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen seit Erlass des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO ist den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers nämlich keine entscheidende Bedeutung mehr beizumessen. Bedeutsamer ist der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit trotz zahlreicher Änderungen des § 56 GewO,

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vgl. Landmann/Rohmer, GewO, § 56 Rn. 1 (Stand: Februar 2004),

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in Kenntnis des von der herrschenden Auffassung vertretenen weiten Wertpapierbegriffs keine Veranlassung gesehen hat, die sog. kleinen Inhaberpapiere aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Dies spricht dafür, dass die Einbeziehung auch dieser Papiere seine Billigung gefunden hat.

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Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, die hier in Rede stehenden Eintrittskarten den Wertpapieren des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO zuzurechnen, weil nur so der mit einem Vertrieb von Eintrittskarten im Reisegewerbe verbundenen erhöhten Gefahr von Verfälschungen und Diebstählen begegnet werden kann. Der Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug.

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Beschluss vom 27. Februar 1979

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- 3 Ob OWi 101/78 -, NJW 1979, 1314.

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Da dem Antragsteller nach eigenem Bekunden die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist, sieht der Senat von einer ins Einzelne gehenden Darstellung ab.

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Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass gerade die Gefahr von Verfälschungen wegen der Fortschritte im Bereich der Kopiertechnik und beim Einsatz von Bildbearbeitungsprogrammen erheblich größer geworden ist. Es entspricht deshalb herrschender Meinung, dass Eintrittskarten zu den in § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO aufgeführten Wertpapieren zählen.

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Friauf/Heß, Gewerbeordnung, § 56 Rdnr. 32 (Stand August 1996); Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 56 Rdnr. 41 (Stand: Februar 2003);

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Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 56 Rdnr. 11; BayObLGSt, Beschluss vom 27. Februar 1979, aaO; BayVGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - Nr. 315 VII/75 -, NJW 1978, 2052; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Mai 1988

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- 1 Ss 222/88 -, GewArch 1988, 330; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 1993 - 2 Ss OWi 279/93 -, GewArch 1994, 168.

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Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

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Der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO verwendete Begriff „Wertpapiere" verstößt auch nicht gegen das aus § 20 Abs. 3 GG herzuleitende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil sich - wie dargelegt - der vom Gesetzgeber verwendete Begriff mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden ohne weiteres bestimmen lässt. Ob die gesetzliche Regelung den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil es vorliegend nicht um die Strafbarkeit des Vertriebs von Eintrittskarten, sondern allein um die Verhinderung dieser Tätigkeit geht.

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§ 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 GG. Die mit dem Verkauf der in Rede stehenden Eintrittskarten im Reisegewerbe verbundenen Gefahren (s. o.) rechtfertigen die getroffene Maßnahme. Soweit der Antragsteller den Verkauf solcher Eintrittskarten anderen reisegewerblichen Tätigkeiten gleichsetzen will, übersieht er, dass gerade bei einem Papierprodukt in größerem Umfang Manipulationen und Verfälschungen möglich sind als bei anderen Waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.