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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 192/24·25.03.2024

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung zu einem Losentscheid im Auswahlverfahren für Volksfeste. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Losentscheid bereits stattgefunden und damit das Rechtsschutzziel entfallen ist. Auf einen Hinweis des Berichterstatters hat die Antragstellerin nicht reagiert. Kosten und Streitwert wurden gemäß Gesetz festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; dieses entfällt, wenn das angestrebte prozessuale Ziel bereits eingetreten ist.

2

Ist das angestrebte Rechtsschutzziel bei Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr erreichbar, fehlt es an der sachlichen Rechtsschutzbedürftigkeit, sodass die Beschwerde unzulässig ist.

3

Unterbleibt nach gerichtlichem Hinweis eine Reaktion des Beschwerdeführers und kann das ursprüngliche Ziel nicht mehr verfolgt werden, rechtfertigt dies die Verwerfung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach GKG und VwGO und kann der erstinstanzlichen Festsetzung folgen; bestimmte Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 VwGO i.V.m. GKG).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 306/24

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts I. vom 22.2.2024 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

3

Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Losentscheid, an dem sie beteiligt werden möchte, bereits stattgefunden hat. Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 27.2.2024 rügt die Antragstellerin den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Erstinstanzlich hatte sie nach unbeanstandeter Auslegung des Verwaltungsgerichts sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in I.-Q. zum Losentscheid am 26.2.2024 um 16:00 Uhr zuzulassen. Dieser Termin war bereits bei Einlegung der Beschwerde verstrichen. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 4.3.2024, der Losentscheid sei mittlerweile durchgeführt worden, sodass die Antragstellerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel mit der Beschwerde nicht weiterverfolgen könne, hat sie nicht mehr reagiert. Ihre Rüge, sie sei zu Unrecht am Auswahlverfahren nicht beteiligt worden, kann im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zum Erfolg führen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.