Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Gaststättenerlaubnis-Widerruf bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellt das Verfahren gemäß §§87a, 92, 125 VwGO ein und erklärt den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen (§161 Abs.2 VwGO) und der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. In der Sache hatte die Vorinstanz den Widerruf der Gaststättenerlaubnis unter anderem wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit als rechtmäßig angesehen.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos, Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert 15.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3, 125 Abs.1 VwGO einzustellen; der angefochtene Beschluss kann nach §173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt werden.
Nach §161 Abs.2 VwGO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens in billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen; bei Erledigung ist es geboten, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Die Übermittlung von Informationen zu Steuerrückständen durch die Finanzverwaltung an eine allgemeine Ordnungsbehörde verletzt nicht zwingend das Steuergeheimnis oder die DSGVO, wenn die Datenverarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (vgl. §3 Abs.1 DSG NRW, Art.6 Abs.1 S.1 lit. e DSGVO).
Fehlende Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen kann für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem GastG maßgeblich sein und den Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtfertigen, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1315/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil dieser ohne den – aufgrund der nunmehr durch ihn erfolgten Begleichung streitgegenständlicher Forderungen und der in der Folge seitens der Antragsgegnerin ausgesprochenen Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 27.8.2020 erfolgten – Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hatte den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3688/20 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.8.2020 wiederherzustellen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 30 GastG und § 2 GewRV i. V. m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV zuständig, § 361 Abs. 4 AO stehe dem nicht entgegen. Der Antragsteller sei angesichts seiner Steuerrückstände beim Finanzamt C. -Süd und seinen weiteren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverbindlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs gaststättenrechtlich unzuverlässig. Unerheblich sei mit Blick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt auch die Absicht des Antragstellers, zwei Eigentumswohnungen zu veräußern, um seine Steuerrückstände bezahlen zu können. An der Verwertung der Mitteilungen des Finanzamtes sei die Antragsgegnerin nicht gehindert.
Diese Einschätzung wurde durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Die Einwände des Antragstellers, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern die Finanzbehörde für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit Blick auf § 361 Abs. 4 AO zuständig sei und der Klage gemäß § 361 Abs. 4 AO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sowie, dass die Information bzw. Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an den Antragsgegner gegen das Steuergeheimnis und die Datenschutz-Grundverordnung verstoße, hätten nach gefestigter – auch höchstrichterlicher – Rechtsprechung, wonach die allgemeine Ordnungsbehörde und nicht die Finanzbehörde zuständig ist und wonach die Information bzw. Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die allgemeine Ordnungsbehörde nicht gegen das Steuergeheimnis verstößt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2021 – 4 B 1168/20 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
nicht durchgegriffen. Es fehlte an jedem Anhalt dafür, dass die Weitergabe der Daten seitens der Finanzverwaltung gegen § 3 Abs. 1 DSG NRW verstoßen haben könnte, der ‒ insoweit wortgleich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO ‒ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässt, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Soweit der Antragsteller ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse angenommen hat, wäre er voraussichtlich hiermit ebenfalls nicht durchgedrungen. Das private Interesse des Antragstellers an der weiteren gewerblichen Tätigkeit im Gaststättengewerbe im Rahmen seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 ‒ 4 B 21/20 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
Für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot war angesichts dessen nichts ersichtlich gewesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.