Beschwerde gegen Veranstaltung von Sportwetten: OVG bestätigt Glücksspiel und Strafbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss zur Veranstaltung von Sportwetten (Oddset) an das OVG NRW. Entscheidend war, ob die Sportwette als Glücksspiel zu qualifizieren ist und ob eine ausländische Erlaubnis in NRW gilt. Das Gericht verneint beides, hält die Tätigkeit ohne inländische Erlaubnis für strafbar (§ 284 StGB) und weist die Beschwerde zurück. Monopolregelung und Eingriffe werden durch überwiegende öffentliche Interessen (Spielerschutz, Kriminalitätsprävention) gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Annahme/Veranstaltung ausländischer Sportwetten als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Sportwetten sind als Glücksspiel einzuordnen, wenn die rechtlichen Merkmale von Glücksspielen vorliegen, und die Qualifikation liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Eine im Ausland erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten begründet keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis; fehlende inländische Erlaubnis erfüllt den Tatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 StGB.
Wer die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels fördert, leistet nach § 27 StGB strafbare Beihilfe; der Betrieb einer Wettannahmestelle und die Annahme/Weiterleitung von Wettscheinen können diese Förderung darstellen.
Monopolregelungen und Beschränkungen des Sportwettengesetzes NRW stellen keine unzulässige Diskriminierung dar, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Verhütung von Spielsucht, Verhinderung krimineller Folgen) die Beschränkungen rechtfertigen.
Besteht ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB, begründet dies ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das das private Interesse des Betreibers an der Fortführung der Tätigkeit überwiegt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1141/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die Sportwette/Oddset-Wette ein Glücksspiel ist, wie er in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, GewArch 2003, 162 = NWVBl 2003, 220 = NVwZ-RR 2003, 352, ausgeführt hat. Insbesondere ist der Senat nicht gehalten, die abweichende Auffassung mancher Strafgerichte zu berücksichtigen, wie der Antragsteller meint. Ebenso wie die Strafgerichte darüber zu entscheiden haben, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt, also über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage zu befinden haben, ist der Senat berechtigt und verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob ein Glücksspiel veranstaltet wird.
Das Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen veranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte britische Erlaubnis gilt nicht in Nordrhein-Westfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht. Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 13. Dezember 2003 - 4 B 2124/02 -, GewArch 2003, 164, Bezug.
Ob das Sportwettengesetz NRW - wie der Antragsteller meint - verfassungswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis.
Vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, aaO..
Die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-243/01 (Gambelli) sind nicht geeignet, den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu bewegen. Abgesehen davon, dass der Europäische Gerichtshof diesen Anträgen nicht entsprochen hat,
vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli),
ist der Senat weiter der Überzeugung, dass die im SportWG NRW normierte Monopolstellung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. der juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile überwiegend von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden, keine Diskriminierung darstellt. Weiter hält er an seiner Auffassung fest, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB sowie die Beschränkungen in § 1 Abs. 1 SportWG NRW rechtfertigen, nämlich eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken entgegen zu wirken; denn das Glücksspiel ist grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BverwGE 114, 92 = GewArch 2001, 334.
Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB.
Zu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle betreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach Großbritannien übermittelt und damit Täter ist, kann daher dahinstehen. Auch kann unentschieden bleiben, ob der Antragsteller eine nach § 3 SportWG NRW zulässige Wettannahmestelle betreibt.
Liegt aber ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB vor, besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das das private Interesse des Antragstellers, weiterhin Wetten annehmen zu können, überwiegt. Dieses entfällt auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller behauptet - in anderen Bundesländern die Tätigkeit der Vermittler geduldet wird.
Soweit der Antragsteller die Ungleichbehandlung der Veranstalter von Sportwetten gegenüber Buchmachern und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt,wird auf die Ausführungen Seite 2 unten verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.