Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Minden. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 67 VwGO). Eine Wiedereinsetzung oder Befreiung vom Vertretungserfordernis wurde nicht gewährt. Zudem fehlten Aussicht auf Erfolg der einstweiligen Anordnung und die notwendige Darlegung zur Unzumutbarkeit der Wohnungsangabe; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde erforderlich; fehlt sie, ist die Beschwerde unzulässig.
Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde; bloße Hinweise auf eine angebliche Rechtswidrigkeit gerichtlicher Entscheidungen begründen keinen Anspruch auf Befreiung vom Vertretungserfordernis.
Eine Befreiung vom Vertretungserfordernis wegen „schuldhafter Rechtswidrigkeit durch einen Gerichtsbeschluss" findet keine rechtliche Grundlage.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Erfüllung einer Pflicht (hier: Angabe der Wohnungsanschrift) unmöglich oder unzumutbar ist; unterbleibt diese Darlegung, fehlt es an der Aussicht auf Erfolg.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 759/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2021 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 24.11.2021 nicht unverschuldet die am 8.12.2021 endende zweiwöchige Frist versäumt. Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO wegen „schuldhafter Rechtswidrigkeit durch einen Gerichtsbeschluss“ gibt es ‒ wie ihm bereits aus dem Beschluss des Senats vom 14.7.2021 ‒ 4 B 1161/21 ‒ gleichen Rubrums bekannt sein müsste ‒ keine Rechtsgrundlage.
Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als aussichtslos. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Antragsteller weiterhin nicht so nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine weitere Sachaufklärung insoweit angezeigt wäre.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2021 – 4 B 1161/21 –, juris, Rn. 10.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.