Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vergabe von Volksfesten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um in das Losverfahren zur Vergabe der Volksfeste 2024 einbezogen zu werden. Das VG stellte fest, dass die Bewerbung die in der Bekanntmachung gesetzte Ausschlussfrist und die erforderliche, vorbehaltlose Versicherungs‑Absichtserklärung nicht erfüllte. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die vorgelegten Versicherungsunterlagen lediglich einen unverbindlichen Versicherungs‑Vorschlag darstellten und Nachreichungen nach Fristablauf unberücksichtigt bleiben.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen formaler Mängel der Bewerbung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren entfällt, wenn der Bewerber die in der öffentlichen Bekanntmachung verbindlich gesetzte Ausschlussfrist und die geforderten formalen Nachweise nicht eingehalten hat.
Eine vom Ausschreibungstext geforderte Absichtserklärung des Versicherers kann nicht durch einen unverbindlichen „Vorschlag“ oder eine invitatio ad offerendum ersetzt werden; solche Erklärungen begründen keine vorbehaltlose Bindung des Versicherers für den Fall des Zuschlags.
Nach Ablauf einer in der Bekanntmachung ausdrücklich ausgeschlossenen Nachreichungsfrist sind nachträglich eingereichte Unterlagen bei der formalen Beurteilung der Bewerbung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein substantiiertes Anordnungsanspruchs‑ und Glaubhaftmachungsvorbringen erforderlich; bloße Behauptungen einer Gehörs- oder Rechtsverletzung genügen nicht, wenn die Nichteinhaltung formaler Teilnahmevoraussetzungen plausibel ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 323/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.2.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in R. zu berücksichtigen und diesen in das am 26.2.2024 um 16:00 Uhr stattfindende Losverfahren einzubeziehen,
abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.2.2024 ihn als Bewerber im Auswahlverfahren um die Ausrichtung der „B. Kirmes“ 2024 in seinem aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht auf ein faires Auswahlverfahren verletze. Im Text der Öffentlichen Bekanntmachung vom 21.12.2023 heiße es, dass die Bewerbungsunterlagen bis spätestens zum 2.2.2024, 12 Uhr, bei der Antragsgegnerin eingegangen sein müssten. Einzureichen sei unter anderem ein Nachweis über bestimmte Versicherungs-/Deckungsarten und Versicherungs-/ Deckungssummen entweder in Form einer aktuellen Versicherungsbestätigung oder alternativ einer aktuellen Erklärung des Versicherungsunternehmens (Absichtserklärung), die beinhalte, dass dieses für den Fall des Zuschlags den geforderten Versicherungsumfang biete. Vorliegend habe die Bewerbung des Antragstellers nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entsprochen. Denn der Antragsteller habe fristgerecht weder eine aktuelle Versicherungsbestätigung noch eine aktuelle Erklärung des Versicherungsunternehmens eingereicht, die beinhalte, dass dieses für den Fall des Zuschlags an den Antragsteller den geforderten Versicherungsumfang biete. Die fristgerecht eingereichten Dokumente der M. stellten keine aktuelle Erklärung des Versicherungsunternehmens dar, die beinhalte, dass dieses für den Fall des Zuschlags an den Antragsteller den geforderten Versicherungsumfang biete. Bei den eingereichten Unterlagen der M. handele es sich nicht um ein Angebot i. S. d. § 145 BGB, welches er im Falle des Zuschlags nur noch hätte annehmen müssen, um den Versicherungsvertrag zu schließen. Mit dem Hinweis, wonach der Vorschlag keinen Antrag ersetze und der Versicherungsvertrag erst nach Antragstellung sowie Risikoprüfung und Annahme durch den Versicherer zustande komme, habe das Versicherungsunternehmen eindeutig klargestellt, dass es sich bei ihrem „Vorschlag“ nur um eine Einladung zur Angebotsabgabe (sog. invitatio ad offerendum) handele und gerade noch nicht um das Angebot selbst. Gebunden habe sich das Unternehmen für drei Monate nur hinsichtlich der Höhe der Versicherungsprämie und der Versicherungsbedingungen, nicht aber auch hinsichtlich des Abschlusses des Versicherungsvertrags an sich.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Teilnahme am Verfahren zur Auswahl des Kirmesveranstalters für das Frühlings- und Herbstvolksfest 2024 in R. auf der Grundlage der Öffentlichen Bekanntmachung vom 21.12.2023 über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung der Volksfeste in R. (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 verneint. Der Antragsteller hat innerhalb der von der Antragsgegnerin aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgegebenen und in der Öffentlichen Bekanntmachung deutlich benannten Ausschlussfrist, die am 2.2.2024, 12 Uhr, endete, keine den Anforderungen entsprechende Bewerbung vorgelegt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, fehlte am 2.2.2024 die Bestätigung bzw. Absichtserklärung des Versicherungsunternehmens hinsichtlich der nachzuweisenden Versicherungen. Die an diesem Stichtag vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen der M. Versicherung beinhalten keine Absichtserklärung im oben genannten Sinn, sondern ‒ wie sich bereits aus der Überschrift „Vorschlag für Ihre Haftpflichtversicherung“ (S. 85 des elektronischen Verwaltungsvorgangs) ergibt ‒ ausschließlich einen Vorschlag für einen noch zu unterbreitenden Versicherungsvertrag mit einem Neukunden. Gleiches ergibt sich aus den Formulierungen (S. 80 des elektronischen Verwaltungsvorgangs) „Dieser Vorschlag ersetzt keinen Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt erst nach Antragstellung sowie Risikoprüfung und Annahme durch den Versicherer zustande“. Der Antragsteller bezeichnet die eingereichten Unterlagen selbst als unverbindliches Versicherungsangebot. Anders als im Ausschreibungstext gefordert, fehlte aber eine vorbehaltlose, nur für den Fall des Zuschlags abgegebene Absichtserklärung des Versicherungsunternehmens. Der Versicherungsschutz sollte vielmehr erst noch von einem (verbindlichen) Versicherungsantrag des Antragstellers und einer Risikoprüfung seitens des Versicherungsunternehmens abhängen. Dabei könnte die Risikoprüfung noch zu einer vollständigen Ablehnung der Versicherung oder einem zumindest teilweisen Leistungsausschluss führen. Unerheblich ist, ob das Versicherungsunternehmen und der Antragsteller gemeint haben, mit den eingereichten Unterlagen bereits die geforderte Absichtserklärung vorgelegt zu haben ‒ was allerdings angesichts des am 6.2.2024 nachgereichten Schreibens der Bezirksdirektion A. vom 31.1.2024 mit dem Titel „Absichtserklärung zum Antrag Platz- und Veranstalterhaftpflichtversicherung“ eher fernliegen dürfte ‒. Um das Vorhandensein vollständiger Bewerbungsunterlagen für die kurzfristig anstehende Auswahlentscheidung sicherzustellen, war in der Bekanntmachung neben der Ausschlussfrist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Bewerbungen, die alle angeforderten Unterlagen enthalten, deren Inhalt jedoch, wenn auch nur in Teilen, für einen informierten Dritten nicht nachvollziehbar erscheinen oder gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend erfüllen, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Auch für einen informierten Dritten ist anhand der fristgerecht eingereichten Versicherungsunterlagen der M. nicht deutlich geworden, ob diese sich bereits für den Fall des Zuschlags an den Versicherungsvorschlag hatte binden wollen. Insoweit hatte sich die Versicherung zumindest missverständlich ausgedrückt.
Das nach Fristablauf eingereichte Schreiben der Bezirksdirektion A. vom 31.1.2024 war bei der Beurteilung einer formal ordnungsgemäßen Bewerbung nicht mehr heranzuziehen. Abgesehen davon, dass ein Nachreichen von Unterlagen – auch in Teilen – nach Ablauf der Frist in der Öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich ausgeschlossen worden war, hätte die nachträgliche Berücksichtigung nach ausreichend transparenter Abänderung dieser Vorgabe,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19.9.2019 – 4 A 2177/18 –, juris, Rn. 63 ff., 95 ff.,
den ohnehin schon engen Zeitplan gefährdet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).